Leinenzwang für Hunde – Maßnahmen der Sicherheitsbehörden und Rechtsschutzmöglichkeiten

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Im Bereich des öffentlichen Rechts haben Sicherheitsbehörden die Möglichkeit, Hundehalter mittels Bescheiden zu bestimmten Maßnahmen zu zwingen, falls deren Tiere als gefährlich eingestuft werden könnten. Dies betrifft vor allem Fälle, in denen Hunden ein Leinenzwang auferlegt wird, begründet durch Störungen oder Gefährdungen, die von den freilaufenden Tieren ausgehen können. Trotz Widerspruch und Klage wird der Sofortvollzug verfügt, welcher erhebliche Kosten nach sich ziehen kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies kürzlich eine Klage eines Hundehalters zurück, der gegen einen solchen Leinenzwang vorging, da von seinen großen, freilaufenden Hunden eine Gefahr ausgehen könnte. Zudem wurde ein Beißvorfall als konkrete Gefahr gewertet. Der Entscheid verdeutlicht, dass eine Gefährdung nicht konkret nachgewiesen werden muss und die Größe der Hunde ein maßgebliches Kriterium darstellt. Fehlerhafte Bescheide, etwa in der Begründung oder Sachverhaltsermittlung, können jedoch zu einer Aufhebung durch das Gericht führen.

Im öffentlichen Recht spielt auch das Halten von Hunden oder anderen Tieren, die im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden können, durchaus eine nicht unerhebliche Rolle.


So stehen den Sicherheitsbehörden verschiedene Befugnisnormen zu, um ggf. bei vermeintlichen Verstößen vor allem Hundehalter zu bestimmten Maßnahmen zu zwingen. In der Regel wird ein Bescheid mit einer bestimmten Maßnahme erlassen. Es wird gleichzeitig für den Fall der Nichtbefolgung ein durchaus erhebliches Zwangsgeld angedroht. Darüber hinaus wird der Sofortvollzug verfügt, so dass Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben.


In solchen Fällen sind die Bescheide auf Fehlerhaftigkeit zu prüfen. Klage und/oder Widerspruch allein reichen in der Regel nicht aus, vor dem Hintergrund einer mindestens mehrmonatigen wenn nicht jahrelangen Verfahrensdauer. Insoweit ist auch bei Gericht einstweiliger Rechtsschutz einzuholen. Dies verursacht nicht unerhebliche Kosten, teilweise werden diese von Rechtsschutzversicherungen getragen.


Einen Fall zur Hundehaltung hatte kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu klären. Der Kläger ist Halter zweiter Hunde. Er wurde mit Bescheiden des Gemeindeverbandes mit einem Leinenzwang für die beiden Hunde belegt. Begründet wurde dies vor allem mit Aussagen von Betroffenen, die sich am freien Herumlaufen der Hunde gestört haben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.


Der BayVGH hat auch den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 22.01.2024 (10 ZB 23.1558) abgelehnt.


Es bestünden insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts. Zwar meint der Kläger die Hunde seien ungefährlich. Jedoch geht nach Ansicht des VGH von freilaufenden großen Hunden auf öffentlichen Straßen und Plätzen immer eine Gefahr aus, auch wenn diese nicht unbedingt konkret sein muss. Deshalb ist der Leinenzwang wegen der Größe gerechtfertigt. Es ist zudem eine Unterscheidung bei der Größe maßgeblich, weil große Hunde gerade in Wohngebieten eher zu unvorhergesehenen Reaktionen neigen und damit eher die Gesundheit oder gar Leib und Leben gefährdet sind. Die Größe war vorliegend nicht in Zweifel gezogen worden. Zudem hat es einen Beißvorfall gegeben, so dass zusätzlich auch eine konkrete Gefahr bestand. Im Übrigen hatte der Bescheid offenbar keine durchgreifenden Fehler, so dass die Berufung nicht zugelassen wurde. In der Praxis finden sich jedoch durchaus Bescheide in nicht unerheblicher Zahl, die eine Reihe von Fehlern beinhalten, sei es bei der Begründung oder Sachverhaltsermittlung. Diese Fehler führen dann zur Aufhebung des Bescheides, auch die aufschiebende Wirkung wird dann vom Gericht angeordnet, so dass die Anordnung nicht zu befolgen ist und ein Zwangsgeld nicht mehr droht.


nicht in Zweifel gezogen. Ein Einschreiten sei bei einem der Hunde auch deshalb

geboten gewesen, weil es im November 2022 zu einem Beißvorfall gekommen

sei. Bei beiden Hunden habe somit eine konkrete und nicht bloß abstrakte Gefahr

für die Gesundheit Dritter vorgelegen.

Foto(s): Janus Galka


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