LG Berlin: DKB muss Verbrauchern über € 24.000 erstatten

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Mit Urteil vom 27.06.2016 (Az.: 38 384/15) hat das Landgericht Berlin in einem von uns geführten Verfahren die DKB aufgrund eines Darlehenswiderrufs zur Rückzahlung von € 24.257,79 verurteilt.

Unsere Mandanten hatten im Jahr 2007 bei der DKB eine Hausfinanzierung abgeschlossen. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigeschlossen, die wie folgt lautet:

„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform [...] widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. [...]“

Im Mai 2015 lösten unsere Mandanten das Darlehen gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. € 17.873,37 ab. Zuvor hatten unsere Mandanten den Widerruf des Darlehensvertrags erklärt. Nachdem die Bank den Widerruf zurückgewiesen hatte, erhoben unsere Mandanten Klage auf Rückabwicklung des Darlehens. Das Landgericht hat die DKB nun zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und zur Zahlung von Nutzungsersatz i.H.v. ca. € 7.000 verurteilt. In den Urteilsgründen führt das Landgericht aus, dass der Widerruf der Verbraucher wirksam war. Denn die Widerrufsfrist hat aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen. Der Bank ist es auch verwehrt, sich auf die Verwendung des gesetzlichen Musters zu berufen. Denn die erteilte Belehrung weicht in zahlreichen Punkten von dem Muster ab. Auch kann die Bank dem Widerruf unserer Mandanten nicht den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig und auf unserer Internetseite im Volltext veröffentlicht.


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