LG Bonn: Anlegerin erhält 5.800 Euro aus Nachrangdarlehen

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Nachrangdarlehen sind eine weit verbreitete Anlageform mit hohen Verlustrisiken. Am 22. April 2022 verurteilte das Landgericht (LG) Bonn eine Anlagegesellschaft zur Rückzahlung von 5.717,40 Euro nebst Zinsen aus einem Nachrangdarlehen (Aktenzeichen 2 O 254/21). Die vertragliche Nachrangklausel qualifizierte das Gericht als unwirksam. 

Anlegerin drohte Totalverlust

Die Klägerin investierte am 23. Februar 2018 einen Betrag von 5.000 Euro in einen Nachrangdarlehensvertrag. Bei dieser Anlageform gewähren Anleger ein nachrangiges, aufgezinstes und ungesichertes Darlehen. Die Anlagegesellschaft investierte diese Beträge in Projektgesellschaften, die energieeffiziente Immobilien in Deutschland planen, entwickeln und vermarkten sollten. Das Nachrangdarlehen sollte bis zum 30. Juni 2020 mit 4 Prozent und ab dem 1. Juli 2021 mit 4,25 Prozent verzinst werden. Bei verspäteter Rückzahlung sollte die Klägerin Zinsen in Höhe von 3 Prozent über dem Basiszinssatz erhalten. Im April 2021 erhielt die Klägerin einen Hinweis darauf, dass die Rückzahlung des Darlehens gefährdet sei, ihr wurde ein Teilverzicht angeboten. Diesen nahm die Klägerin nicht an, sondern forderte die Gesellschaft zur Rückzahlung des Darlehens auf. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit Hinweis auf eine Durchsetzungssperre.

LG Bonn schützt Verbraucher

Das LG Bonn gab der Klägerin recht und sprach ihr die Rückzahlung des vollen Betrages zusätzlich der Zinsen zu. Die vereinbarte Nachrangklausel des Vertrages entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben an das Transparenzgebot. Wegen des hohen Ausfallrisikos eines Nachrangdarlehens müssen Anleger auf dieses Risiko besonders hingewiesen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte bereits fest, dass dies nur dann der Fall ist, wenn ersichtlich ist, wann Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Diesen Anforderungen genügte die vorliegende Klausel nicht. Das Gericht bemängelte außerdem, dass auch die Insolvenzgefährdung hätte hinreichend dargelegt werden müssen. Die vereinbarte Klausel ermöglichte es allerdings der beklagten Anlagegesellschaft, die Zahlung ohne Offenlegung der Unterlagen zu verweigern. Diesem Risiko durfte die Anlegerin nicht ausgesetzt werden.

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