LG Bonn verurteilt Bank zur Zahlung von Schadensersatz nach unwirksamer Kündigung eines Darlehensvertrages

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Mit Urteil vom 17.09.2020 entschied das Landgericht Bonn (Az.: 19 O 251/19), dass eine unberechtigten Kündigung eines Darlehensvertrages die Verletzung von Rücksichtnahmepflichten der Bank darstellt, die zum Schadensersatz verpflichtet.

Sachverhalt

Die Parteien vereinbarten ein Immobiliendarlehen, das als Anschlussfinanzierung für ein weiteres Darlehen dienen sollte. Als Tilgungsersatzprodukt hinterlegten die Kläger einen Bausparvertrag. Nachdem die Kläger der beklagten Bank mitteilten, dass einer von Ihnen arbeitslos geworden war, kündigte die Bank das Darlehen und begründete dies mit einer Verschlechterung der Einkommensverhältnisse der Kreditnehmer, die sie zur außerordentlichen Kündigung berechtige. Die Verbraucher wiesen die Kündigung als unwirksam zurück und verlangten den Ersatz des aus der unberechtigten Kündigung entstandenen Schadens.

Entscheidung des Gerichts 

Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass die Bank den Kunden wegen der unberechtigten Kündigung Schadensersatz zu leisten hat, der sowohl die Anwaltskosten als auch die Abschlusskosten für den Bausparvertrag umfasst. Nach Auffassung des Gerichts verletzte die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten, indem sie eine unwirksame Kündigung des Darlehensvertrags erklärte und die Vertragserfüllung verweigerte. Bei der Kündigung handelte es sich um eine unberechtigte Ausübung eines Gestaltungsrechts und ist deshalb als Verletzung der Treue- und Rücksichtnahmepflichten nach § 242 II BGB anzusehen. 

Der Abschluss eines Bausparvertrages als vergebliche Aufwendung

Die Kosten für den Bausparvertrag stellen keinen kausalen Schaden im Sinne dar, da der Vertrag bereits vor der unberechtigten Kündigung geschlossen wurde. Die Abschlusskosten sind nach Ansicht des Landgerichts vergebliche Aufwendungen i.S.d § 284 BGB. Schließlich schlossen die Kläger diesen nur zum Erhalt der Leistung aus dem Darlehensvertrag ab. Damit handelten sie im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung, sodass es sich um Aufwendungen handelt. Dass sie den Bausparvertrag grundsätzlich anderweitig nutzen könnten, schließt den Anspruch nach § 284 BGB nicht aus. Der Zweck des Bausparvertrages, der darin bestand, als Tilgungsersatzprodukt verwendet zu werden, wäre bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung erreicht worden.

Des Weiteren entschied das Landgericht, dass die Kläger sich den Zinsvorteil, welcher durch den späteren Abschluss eines Ersatzdarlehensvertrages entstand, nicht auf den Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müssen.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Mit dem Urteil des Landgerichts Bonn wird deutlich, dass die Bank für Schäden sowie Aufwendungen, die Folgen einer ungerechtfertigten Kündigung sind, haftet. Auch Anwaltskosten sind von der Bank zu ersetzen, sofern die Kündigung Komplikationen mit etwaigen anderen Darlehensgebern auslöste, wozu es außergerichtlicher Unterstützung durch einen Rechtsanwalt bedurfte. Zudem sind die Kosten für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, das in Vertrauen auf die Vertragsdurchführung abgeschlossen wurde, ersatzfähig.


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