LG Darmstadt:Barclays Bank muss € 3.000,00 Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO für rechtswidrige SCHUFA-Einmeldung zahlen!
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Neuer Erfolg der Kanzlei De Backer Rechtsanwälte!
Die Kanzlei De Backer Rechtsanwälte freut sich, zusammen mit ihrer Mandantschaft, über den am 15. April 2024 vor dem Landgericht Darmstadt (Az. 27 0 102/23) erzielten Vergleich.
I. Keine Hausfinanzierung wegen bezahlter Forderung von ca. € 2.000,00
Viele Online-Banken bieten Kreditkarten und dazugehörige Girokonten an. Die Kunden haben dann die Wahl, den monatlich aufgelaufenen Kreditkartenbetrag entweder auf einmal oder in monatlichen Raten zu tilgen. Leider achten manche nicht genau auf die monatliche Rückführung oder wählen eine Ratenhöhe, die kaum ausreicht, um die Zinsen zu decken, wodurch die ursprüngliche Schuld immer höher wird oder sich kaum verringert.
Für die Banken ist dies ein lukratives Geschäft, da hohe Zinseinnahmen generiert werden können. Ende 2015 kündigte die Bank jedoch den Kredit (das Gesamtengagement war wohl zu klein), und es wurde eine Ratenzahlung von monatlich € 23,00 vereinbart. Im Zeitraum von 2016 bis 2020 zahlte der Mandant monatlich die vereinbarten € 23,00 und tilgte im April 2020 die Restforderung, da er erkannte, dass diese kleinen Raten unsinnig waren.
Was der Mandant jedoch nicht wusste, war, dass die Bank ihn bereits Anfang 2016 negativ bei der SCHUFA eingemeldet hatte: „Es liegt eine Zahlungsstörung vor und es existiert ein Abwicklungskonto!“ Diese Meldung wurde jährlich erneuert; schließlich muss die Kreditwirtschaft vor solchen „bösen“ Menschen geschützt werden.
Von all dem wusste der Mandant nichts. Hier sind zwei typische Probleme aufgetreten, die ich bei SCHUFA-Einmeldungen seit Jahren kritisiere: Der Gesetzgeber hat es versäumt, gesetzlich zu regeln, dass SCHUFA-Einmeldungen erst ab einem bestimmten Betrag (z.B. € 1.000,00) erlaubt sind, und dass die SCHUFA erst speichern darf, wenn sie 1) den Betroffenen informiert und 2) zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dies sollte auch bei sog. Folgemeldungen gesetzlich normiert sein. Zwar soll der Einmelder die SCHUFA-Einmeldung zuvor androhen; jedoch geschieht dies oft nicht oder nicht in der richtigen Form. So konnte die Barclays Bank in diesem Fall die Voraussetzungen für die Einmeldung und insbesondere die SCHUFA-Androhung schlichtweg nicht nachweisen.
Erst als der Mandant im Herbst 2021 zusammen mit seiner Frau eine Wohnung kaufen und finanzieren wollte, erfuhr er von den negativen Einmeldungen. Die Hausbank verweigerte wegen dieser SCHUFA-Einmeldungen (mit einem doch eher geringen Betrag) die Finanzierung. Der Mandant fiel dabei aus allen Wolken, da er sich -im wahrsten Sinne des Wortes- keiner Schuld bewusst war. Glücklicherweise gelang die Finanzierung über die Ehefrau, jedoch zu schlechteren Konditionen (höherer Zinssatz etc.).
Nun wandte sich der Mandant an mich und fragte, ob er wegen dieser Blamage und der Ärgernisse Schmerzensgeld (sog. immaterielle Entschädigung) verlangen könne. Der Datenschutzverstoß war nicht ernsthaft zu bestreiten; im Prozess ging es dann nur noch um die Höhe der angemessenen immateriellen Entschädigung. Man einigte sich auf € 3.000,00 für die Blamage und die Ärgernisse.
Viele Gerichte haben bisher eine rechtswidrige SCHUFA-Einmeldung lediglich als hinzunehmende Unannehmlichkeit eingestuft und (völlig an der Lebensrealität vorbei) keine oder nur sehr geringe Schmerzensgeldbeträge zugesprochen; die Kanzlei De Backer hat jedoch inzwischen bei SCHUFA-Datenschutzverstößen mehrere Urteile mit Schmerzensgeldern zwischen € 3.000,00 und € 8.000,00 erwirken können. Es ist wichtig, die erheblichen negativen Auswirkungen des „elektronischen Prangers“ vor Gericht von einem versierten Anwalt richtig darzustellen.
II. Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof
Der Europäische Gerichtshof hat am 20.06.2024 in der Rechtssache C-590/22 in einem Verfahren, das von der Kanzlei De Backer vor dem AG Wesel geführt wurde, entschieden, dass Art. 82 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass die Befürchtung einer Person, ihre personenbezogenen Daten könnten aufgrund eines Verstoßes gegen diese Verordnung an Dritte weitergegeben worden sein, ohne dass nachgewiesen werden kann, dass dies tatsächlich der Fall war, ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist.
III. Bedeutung in der Praxis
Diese neue Entscheidung des EuGH bedeutet, dass eine unberechtigte negative SCHUFA-Einmeldung grundsätzlich immer zu einem immateriellen Schadensersatz (Schmerzensgeld) führt, da die Befürchtung, dass personenbezogene Daten weitergegeben wurden, hier offensichtlich ist. Es ist ja gerade das originäre Geschäft der SCHUFA, Daten weiterzugeben. Was viele Menschen nicht wissen, ist, dass die SCHUFA ihren Vertragspartnern regelmäßig und eigeninitiativ Daten (z.B. Kredit-Wahrscheinlichkeitsberechnungen) übermittelt. Eine „Befürchtung“ ist ein innerer Vorgang, der demnach nicht „bewiesen“ werden kann; es reicht deshalb ein Nachweis; eine plausible Begründung.
Es muss somit beim immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO kein konkreter Schaden „bewiesen“ werden, wie dies manche Gerichte annehmen und manche Rechtsschutzversicherungen (noch) behaupten.
Ich hoffe, dass auch der Vergleich vor dem Landgericht Darmstadt dazu beiträgt, dass die Vertragspartner der SCHUFA vorsichtiger werden und gründlicher abwägen und prüfen, bevor negative SCHUFA-Einmeldungen vorgenommen werden.
Gerne hilft Ihnen meine Kanzlei, wenn auch Sie sich mit einem unberechtigten SCHUFA-Eintrag konfrontiert sehen. Aus meiner täglichen Praxis kann ich berichten, dass viele Einmeldungen rechtswidrig sind.
Deshalb: Lieber gleich zum Spezialisten, denn guter Rat zahlt sich aus!
Rechtsanwalt Patrick P. de Backer
Spezialist für SCHUFA-Angelegenheiten
www.Anwalt-gegen-Schufa.de
Kontakt am besten gleich per E-Mail: anwalt@de-backer.de
P.S: Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfall die Anwaltskosten; die Deckungsanfrage sollten Sie jedoch uns überlassen, da nur ein versierter Anwalt die Erfolgsaussichten (den konkreten Datenschutzverstoß sowie dessen Auswirkungen) rechtlich ausreichend darstellen kann.
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