LG Dresden: Unterlassung, Auskunft und SE bei Einsatz von Google Analytics ohne anonymizeIp

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Das Landgericht Dresden hat in einem Urteil vom 11.01.2019, Az. 1a O 1582/18, entschieden, dass der Einsatz von Google Analytics ohne Aktivierung von anonymizeIP unzulässig ist und Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche der betroffenen Person nach sich zieht.

Der Kläger, eine natürliche Person, hat die Beklagte, Betreiberin eines Internetportals, wegen Unterlassung, Auskunft sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Der Klage lag zugrunde, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers und insbesondere seine IP-Adresse beim Aufruf der Internetseite der Beklagten durch den Einsatz von Google Analytics ohne Zustimmung des Klägers an Server von Google in den USA übermittelt hatte, und zwar ohne sich hierbei der Funktion anonymizeIP zu bedienen (anonymizeIP verschleiert das letzte Oktett einer IP-Adresse und soll so eine Anonymisierung gewährleisten).

Das Landgericht Dresden hat die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR/Deliktsrecht) – und nicht etwa auf Vorschriften der DSGVO/des BDSG – gestützt und der Klage stattgegeben.

Fazit für Unternehmen:

Nachdem die (rechtskräftige) Entscheidung des Landgerichts Dresden zum Einsatz von Google Analytics Bereiche des aktuellen datenschutzrechtlichen Diskurses betrifft, dürfte sie zwar weitreichende Bedeutung für (gewerbliche) Betreiber von Internetseiten und -portalen haben.

Davon auszugehen, dass die Aktivierung von anonymizeIP (allein) ausreicht, um Google Analytics datenschutzkonform einzusetzen, sollten Webseiten-Betreiber aber gleichwohl nicht:

Zum einen hat das Landgericht Dresden im Rahmen seiner Entscheidung völlig verkannt, dass durch die Verschleierung des letzten Oktetts der IP-Adressen keine Anonymisierung, sondern lediglich eine Pseudonymisierung erreicht wird (vgl. insoweit LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.2.2014, Az.: 3-10 O 86/12). Zum anderen ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Konferenz der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) beim Einsatz von Google Analytics und sonstigen Tracking-Tools bzw. -Cookies aus guten Gründen eine ausdrückliche Einwilligung der Nutzer verlangt (vgl. DSK-Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien vom März 2019).

Falls Sie Fragen zum rechtskonformen Einsatz von (Tracking-)Cookies haben oder Unterstützung bei deren Implementierung benötigen, können Sie sich gerne an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.


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