LG Düsseldorf: 120.000,00 € Geldentschädigung nach Veröffentlichung von Nacktvideos auf Porno-Webseiten

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Hohes Schmerzensgeld nach Veröffentlichung intimer Videos: Das LG Düsseldorf hat einen Geschäftsmann zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 120.000,00 € verurteilt. Dieser hatte intime Videos einer Internet-Bekanntschaft ohne ihre Zustimmung auf Pornoseiten im Internet hochgeladen. Wie kam das Gericht zu diesem bemerkenswert hohen „Schmerzensgeld“?

Geldentschädigung bei schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht

Bei der ungenehmigten Verbreitung von intimen Fotos und Videos handelt es sich um einen besonders schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.  Nicht selten landen solche intimen Aufnahmen ohne das Wissen und Wollen der abgebildeten Personen im Internet. Da es sich hier um schwerwiegende Eingriffe in die Intimsphäre handelt, können die Opfer  hier regelmäßig neben Unterlassungsansprüchen auch eine Geldentschädigung (Schmerzensgeld) beanspruchen. Während im Ausland, etwa in den USA, bei vergleichbaren Rechtsverletzungen mitunter sogar Millionensummen zugesprochen werden, sind die Gerichte hierzulande bei der Bemessung des „Schmerzensgeldes“ deutlich zurückhaltender. Nichts desto trotz wurden auch vor deutschen Gerichten  teils empfindliche Geldentschädigungen zugesprochen, die jedoch meist unter 20.000,00 € liegen. In einem aktuellen bemerkenswerten Urteil des LG Düsseldorf ist eine für die deutsche Rechtsprechung ungewöhnlich hohe Geldentschädigung in Höhe von 120.000,00 € ausgeurteilt worden.

Ungewollte Veröffentlichung von intimen Videos auf Porno-Plattformen

Im vorliegenden Fall hatte ein in Luxemburg lebender Geschäftsmann die geschädigte Klägerin über eine Plattform im Internet kennengelernt. Dabei trat er dort unter falschem Namen auf. Die Parteien tauschten Nachrichten aus, telefonierten und kommunizierten per Video. Der Beklagte gewann das Vertrauen der Geschädigten und brachte sie im Verlauf ihrer Kommunikation dazu, ihm auch intime Videos zu senden, die sie nackt und bei der Vornahme sexueller Handlungen (z. B Masturbationsszenen) zeigten. Nachdem der Beklagte den Kontakt abrupt beendet hatte, bekam die Klägerin ein ungutes Gefühl und musste bei einer Internet-Recherche ihres Klarnamens feststellen, dass die fraglichen intimen Videos auf Porno-Seiten unter Angabe ihres Namens im Internet hochgeladen worden waren.

LG Düsseldorf: Umstände des Falls rechtfertigen Geldentschädigung von 120.000,00 €

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.06.2023, Az. 12 O 55/22 ) verurteilte den Beklagten nun nicht nur zur Unterlassung und Zahlung von Rechtsverfolgungskosten. Das Gericht sprach der Geschädigten auch eine bemerkenswert hohe Geldentschädigung in Höhe von 120.00,00 € zu. Das Landgericht stellte fest, dass durch die Veröffentlichung eine unüberschaubare Anzahl von Personen unwiderrufliche Einblicke in ihr intimes Sexualleben erhalten hat. Dies werde allgemein als beschämend und kompromittierend empfunden. Erschwerend wertete das Gericht, das der Beklagte hier bei den ungewollten  Uploads vorsätzlich gehandelt habe. Insbesondere kam hier erschwerend hinzu, dass der Beklagte das kompromittierende Video-Material unter dem Klarnamen der Klägerin veröffentlicht habe. Das Gericht berücksichtigte auch, dass es sich überwiegend nicht um bloße Nacktaufnahmen handelte, sondern die Videos deutliche sexuelle Bezüge auswiesen. In die Bewertung floss auch ein, dass das Gesicht der Klägerin auf den Videos für eine längere Zeit zu sehen ist. Auch die Dauer der Abrufbarkeit spielte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine Rolle.

Das Urteil zeigt in positiver Weise, dass auch vor deutschen Gerichten die Schwere der Rechtsverletzungen bei der Veröffentlichung intimer Aufnahmen zunehmend auch in der Höhe des Schmerzensgeldes eine angemessene Berücksichtigung findet.  

Mussten Sie auch feststellen, dass intime Fotos oder Videos von sich ohne Ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht wurden? Sprechen Sie uns an, um zu erörtern, ob und wie man dagegen vorgehen kann und welche Ansprüche realistisch durchgesetzt werden können.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medien- und Urheberrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).  


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