Veröffentlichung von Nacktbildern II – Kein Anspruch auf Geldentschädigung oder Schadenersatz!

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In dem weitergehenden Rechtsstreit zwischen einer Stripteasetänzerin gegen eine im Internet tätige Vermittlungsagentur, die deren Bilder veröffentlichte, bestätigte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 08.11.2016 (Az.: 15 S 9/16) die Entscheidung des Amtsgerichtes Köpenick, wonach kein Anspruch auf Geldentschädigung oder Schadenersatz wegen einer vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen die von uns vertretene Agentur besteht. Wir berichteten hierüber bereits im Beitrag „Veröffentlichung von Nacktbildern – Kein Erstattungsanspruch?!“.

Im Rahmen der Entscheidungsgründe führte das Landgericht aus, dass keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, weil die Tänzerin sich auf anderen Internetseiten wesentlich freizügiger gezeigt habe. Insoweit sei im Gegensatz zu einem abgebildeten Durchschnittsbürger, der keine Nacktbilder an anderer Stelle im Netz veröffentlicht, ein anderer Maßstab anzulegen. Ein Entschädigungsanspruch scheide daher aus.

Für einen Schadenersatzanspruch aufgrund der nicht genehmigten Nutzung der Fotos bestehe ebenfalls kein Raum, weil es bei Stripteasetänzerinnen branchenüblich ist, den Vermittlern die Fotos kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Folglich konnte die Tänzerin auch keine fiktive Lizenzgebühr für die gewerbliche Nutzung der Bilder durch die Agentur verlangen.

Hier finden Sie den ersten Teil unserer Reihe zum Thema: https://www.anwalt.de/rechtstipps/veroeffentlichung-von-nacktbildern-kein-erstattungsanspruch_081958.html

Detailinformationen: RA Norbert Franke, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Tel. (0351) 80 71 8-41, franke@dresdner-fachanwaelte.de

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