LG Düsseldorf: Keine Darlehenskündigung wegen negativer SCHUFA

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Nahezu jeder Verbraucher schließt in seinem Leben mindestens einen Darlehensvertrag. Gerät man jedoch in Zahlungsverzug, sprechen Banken schnell die Kündigung aus. Dies ist nicht immer rechtens, wie jetzt ein Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 21. Dezember 2023 zeigt (Aktenzeichen: 8 O 55/23). Die Entscheidung bewahrt den Kunden vor der Sofortzahlung von über 31.000 Euro.

Verbraucher nahm Darlehen auf

Der Verbraucher nahm im Jahr 2020 bei seiner Bank ein Darlehen von 35.000 Euro auf. Das Darlehen wurde im Februar 2021 ausgezahlt und sollte in 96 Raten zu je 414,14 Euro mit einer Schlussrate 413,59 Euro zurückgezahlt werden. Nach Darlehensauszahlung erhielt die Bank von der SCHUFA-Holding AG eine Information über einen negativen Eintrag des Verbrauchers. Die SCHUFA ist ein privatrechtliches Unternehmen, das Vertragspartnern Informationen zur Bonität von Dritten liefert. In der Kartei der SCHUFA war der Mann mit einer Ratingstufe P und einer Risikoquote von 96,8 Prozent gelistet. 

SCHUFA-Score wird Verbraucher zum Verhängnis

Im Mai 2022 erhielt die Bank eine weitere Meldung der SCHUFA, aus der hervorging, dass ein anderer Kreditvertrag des Verbrauchers aufgrund Zahlungsverzuges gekündigt wurde und der Saldo 7.421 Euro betrug. Die Bank nahm dies zum Anlass, den bestehenden Darlehensvertrag außerordentlich zu kündigen. Sie stellte die Restforderung in Höhe von 31.037,68 Euro fällig. Der Verbraucher zahlte jedoch nicht, sodass sich das Landgericht mit der Sache auseinandersetzen musste.

LG: SCHUFA-Score ist keine Grundlage für außerordentliche Kündigung

Das Gericht stellte sich entschieden hinter den Verbraucher. Die Bank hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta. Sie habe den Vertrag nicht wirksam gekündigt. Denn die Angabe des negativen SCHUFA-Eintrags reiche allein als Kündigungsgrund nicht aus. Die Mitteilung sei schon an sich nicht gerichtsverwertbar, weil das Scoring-System für außenstehende Dritte nicht durchschaubar und nachvollziehbar ist. Auch konnte keine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers nachgewiesen werden. Der Verbraucher wird nun vor der sofortigen Rückzahlung in einer Gesamthöhe von 31.037,68 Euro bewahrt und kann den Kredit, wie ursprünglich vereinbart, in Raten zurückzahlen.

EuGH stärkt Verbraucherrechte

Mit dieser Entscheidung liegt das Gericht auf der Linie der Rechtsprechung des EuGH. Schon am 7. Dezember 2023 ebnete der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil den Weg für den effektiven Verbraucherschutz deutscher Gerichte (Aktenzeichen: C-634/21). Entscheidungen, die für den Verbraucher weitreichende Auswirkungen haben, dürfen nicht allein auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Der Score-Wert darf daher nicht die ausschließliche Entscheidungsgrundlage beim Kreditgeschäft sein.

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