LG Düsseldorf: Keine Darlehenskündigung wegen negativer SCHUFA-Auskunft

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Die vorgelegte SCHUFA-Auskunft war bereits an sich nicht gerichtsverwertbar. Zudem konnte alleine das Vorliegen einer negativen SCHUFA-Auskunft eine Darlehenskündi­gung nicht rechtfertigen.

Es gibt verschiedene Sachverhalte, weshalb Kreditinstitute Darlehen kündigen können. So liegt z.B. ein Kündigungsgrund vor, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermö­gens­verhältnisse beim Darlehensnehmer eintreten. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.12.2023 (AZ: 8 O 55/23) lagen die Voraussetzungen einer Kündigung allerdings nicht vor.

Was war passiert ?

Die klagende Bank hatte dem Beklagten im Dezember 2020 ein Darlehen von 
 EUR 35.000,00 gewährt, das am 21.02.2021 ausbezahlt worden ist. Es sollte in insgesamt 96 Raten zurückbezahlt werden. Nach Auszahlung des Darlehens wurde die Klägerin von der SCHUFA-Holding AG über einen negativen Eintrag beim Beklagten informiert. Zugleich hatte der Beklagte auch Raten aus dem hier maßgeblichen Kreditvertrag nicht mehr bedient und war insoweit von der Klägerin bereits gemahnt worden.

Unter Hinweis auf die Informationen und Auskünfte der SCHUFA kündigte die Klägerin den Kredit am 27.05.2022 außerordentlich aus wichtigem Grund und stellte die Restforderung un­ter Fristsetzung zur Rückzahlung fällig. Nachdem keine Zahlungen erfolgt waren, wurde die Forderung an ein Inkassounternehmen zum Einzug übergeben, das den Beklagten mehrfach schriftlich zur Zahlung aufforderte und zusätzlich außergerichtliche Kosten und Gebühren ver­langte.

Die entsprechende Klage des Inkassounternehmens auf Rückzahlung des Kredits hat das Landgericht Düsseldorf nunmehr abgewiesen.

Voraussetzungen für eine Darlehenskündigung lagen nicht vor

Für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung trägt die Klägerin die alleinige Darlegungs- und Beweislast, Ob eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnis und damit ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, kann nur nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls entschieden werden.

Um annehmen zu können, dass sich die Vermögensverhältnisses des Darlehensnehmers we­sentlich verschlechtert haben, sind die Situationen bei Vertragsabschluss und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung zu vergleichen. Dabei bedarf es einer Gesamtschau sämtlicher wirtschaftlichen Umstände des Einzelfalls aus objektiver Perspektive.

Der Bank obliegt hierbei eine sorgfältige Prüfung und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Infor­mationsbeschaffung. Dies gilt insbesondere dann, wenn die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Indizien gestützt wird, da die Bank als Darlehensgeberin nicht be­reits beim bloßen Verdacht kündigen darf.

Infolgedessen waren die hier wiederholten und vertieften Ausführungen der Klägerin zur ne­gativen SCHUFA-Auskunft nicht geeignet, die Annahme einer konkreten Verschlechterung der Vermögensverhältnisse auf Seitens des Beklagten als Darlehensnehmer zu rechtfertigen.

SCHUFA-Auskunft bereits nicht gerichtsverwertbar

Die von der Bank vorgelegte SCHUFA-Auskunft war nach Ansicht des LG Düsseldorf bereits nicht gerichtswertbar. Aus der Mitteilung von Scorewerten, Quoten und Ratingstufen ist für außenstehende Dritte nämlich nicht erkennbar, wie diese errechnet und auf welcher Daten­grundlage diese erstellt worden sind. Zudem waren im Zusammenhang mit den als „Score-Info“ in der SCHUFA-Auskunft bezeichneten Aussagen (wie: „Es liegen Informationen zu ver­tragswidrigem Verhalten vor.“) keine erläuternden Ausführungen der Klägerin erfolgt, welche konkreten Informationen oder Sachverhalte zu diesen Eintragungen geführt haben.

Nach alledem war die Klage der Bank auf Rückzahlung abzuweisen.

Sollten auch Sie eine Darlehenskündigung erhalten haben, raten wir Ihnen, diese zeitnah und fachkundig prüfen zu lassen. Für eine erste Prüfung stehen wir selbstverständlich zur Verfü­gung.


Patrick M. Zagni

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Foto(s): pixabay

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