LG Düsseldorf untersagt irreführende Werbung der Sparda-Bank

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Am 6. Januar 2017 entschied das Landgericht Düsseldorf über die Rechtmäßigkeit irreführender Werbung der Banken von kostenlosen Girokonten (Az.: 38 O 68/16).

Im folgenden Fall bot das beklagte Kreditinstitut in ihrer Werbung den Kunden ein kostenloses Girokonto, inkl. EC-Karte, an. Die EC-Karte dient zum Geldabheben an Automaten zahlreicher Standorte, sowie zum Ausdruck der Kontoauszüge. Die Kunden haben in der Annahme eines vermeintlich kostenlosen Girokontos die Ausstellung einer EC-Karte beantragt, konnten diese allerdings nur gegen eine jährliche Gebühr von zehn Euro entgegennehmen. Tatsächlich fallen keine Kontoführungsgebühren an, jedoch wird ein jährliches Entgelt von zehn Euro gefordert, dass den Verbraucher in die Irre führt. Auch wenn es sich hierbei um einen sehr überschaubaren Betrag handelt, versuchen Banken oftmals versteckte Kosten zu erheben. Das Landgericht Düsseldorf untersagte in seinem aktuellen Urteil solch ein Verhalten mit der Begründung, dass den Kunden entgegen der werblichen Ankündigung jährlich zusätzliche Kosten anfallen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Rechtliche Einschätzung

In zahlreichen Fällen versuchen Kreditinstitute anhand von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oftmals unzulässig versteckte Kosten zu erheben. Betroffene sollten ihre Ansprüche anwaltlich prüfen lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen.

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