LG Wiesbaden: Wawra & Gaibler erstreitet Schadensersatz für Audi-Fahrer
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Das Landgericht (LG) Wiesbaden hat in einem aktuellen Urteil den Anspruch des Klägers aufgrund einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung anerkannt. Dieser kaufte am 19. August 2016 den Streitgegenstand, ein Audi-Fahrzeug des Typs A6 (Motor 3.0 V6 TDI), zu einem Preis von 65.650,00 Euro.
Das Fahrzeug enthält eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs.1 VO (EG) 715/2007. Das bedeutet, dass die zulässigen Grenzwerte des Stickoxid-Ausstoßes lediglich auf dem Prüfstand des Fahrzeugs ordnungsgemäß funktionieren. Allerdings werden diese keinesfalls unter realen Fahrbedingungen eingehalten.
Das LG Wiesbaden war davon überzeugt, dass es sich hierbei ein Täuschungsmanöver des Audi-Konzerns handelt. Schließlich beantragt der Hersteller des Fahrzeugs bei der zuständigen Prüfbehörde eine Typen-Genehmigung. Dazu gibt dieser gegenüber der Behörde eine Erklärung ab. Darin ist dokumentiert, dass es sich um ein uneingeschränkt zulässiges Fahrzeug handelt. Das bedeutet auch, dass das Automobil die geltenden Emissionsgrenzwerte im realen Fahrbetrieb einzuhalten hat.
Sonst droht dem Halter die Stilllegung des Fahrzeugs. Der Audi-Konzern hat diesen somit arglistig getäuscht. Schließlich hat das Unternehmen bei der Prüfbehörde verheimlicht, dass das Auto die Grenzwerte lediglich im Testbetrieb einhält. Der Schadstoffausstoß ist jedoch im normalen Straßenverkehr um ein Vielfaches höher. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete daher als zuständige Behörde den verpflichtenden Rückruf an.
Das Gericht verurteilte die Audi AG zur Zahlung eines Schadensersatzes von 57.670,71 Euro plus Zinsen sowie zur Rücknahme des Autos. Dabei handelt es sich um ein weiteres erfolgreiches Urteil für Verbraucher.
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