LG Frankfurt untersagt Schufa-Meldung der Degussa Bank nach Kreditwiderruf

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Das LG Frankfurt am Main hat der Degussa Bank AG per einstweiliger Verfügung untersagt, Daten ihres Kunden per Schufa-Meldung weiterzuleiten. Die Darlehen waren im Jahr 2015 widerrufen worden. Nachdem die Degussa Bank AG gezahlte Restschulden auf die Darlehen zurückgewiesen hatte, wurden die ratenweisen Zahlungen auf die Darlehen eingestellt und der Bank die Restschulden erneut angeboten. Im März 2017 drohte die Bank an, die bereits widerrufenen Darlehen zu kündigen und die Kündigungen an die Schufa Holding AG zu melden. Dieses Vorgehen hat das LG Frankfurt am Main der Bank nunmehr wegen des Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) per Beschluss untersagt. Sollte die Bank dies nicht beachten, droht dieser ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro bzw. ersatzweise Ordnungshaft der Vorstände. Die Entscheidung (Az.: 2-07 O 158/07, Beschluss v. 07.04.2017) ist noch nicht rechtskräftig. Der Beschluss wurde durch die ARES Rechtsanwälte erstritten.

Grundsätzlich dürfen Banken Kundendaten an Auskunfteien wie die Schufa Holding AG u. a. nur weiterleiten, wenn die Bank dem Kunden wegen der Zahlungsrückstände berechtigterweise kündigen darf und die Übermittlung zuvor androht. Im nunmehr entschiedenen Fall war die Bank nach Auffassung des Landgerichts gerade nicht berechtigt, eine Kündigung der Darlehen wegen rückständiger Zahlungen auszusprechen, da die Darlehen durch die Kunden bereits wirksam widerrufen worden waren. Mit dem Widerruf bestanden die Darlehen nicht mehr und konnten folglich auch nicht mehr berechtigterweise gekündigt werden. Damit bestand für die Weiterleitung der Daten an die Schufa Holding AG keine Rechtfertigung. Ein Schufa-Eintrag wirkt sich negativ auf die Bonitätseinschätzung von Bankkunden aus und ist deshalb nur in den Fällen des § 28a BDSG zulässig. 

Die Degussa Bank AG hatte die Darlehen trotz Widerruf bis zuletzt weitergeführt und bereits nach den Widerrufen der Darlehen angekündigt, die Zahlung von Restschulden aus den Darlehen aus Anlass der Widerrufe nicht zu akzeptieren. Dies verblieb so, obwohl der 23. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main Ende Januar 2017 die Widerrufsbelehrungen zu den Darlehen als fehlerhaft eingestuft hatte (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.01.2017, Az.: 23 U 39/16). Ebenso wandte die Degussa Bank AG entgegen der Hinweise in ihrer Widerrufsbelehrung ein, dass die Kredite nur durch einen Kunden und nicht von beiden Darlehensnehmern gemeinsam widerrufen worden waren. Bevor die Bank die Kündigung nebst Schufa-Meldung im März 2017 androhte, hatte der BGH noch im Jahr 2016 klargestellt, dass der Kreditwiderruf eines Kunden bei mehreren Kreditnehmern regelmäßig ausreicht (BGH, Urt. v. 11.10.2016, Az.: XI ZR 482/15). Nach den Erfahrungen der ARES Rechtsanwälte greifen Kreditinstitute nicht selten überholte Argumente auf, um Kreditwiderrufe ihrer Kunden zurückzuweisen. 

Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern und Bankkunden im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.


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