LG Hamburg: Commerzbank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

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Mit einem verbraucherfreundlichen Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2021 (Aktenzeichen: 318 O 164/20) werden erneut die Verbraucherrechte bei der Kündigung von Immobiliendarlehensverträgen gestärkt. Aufgrund unzureichender Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kann der Kläger eine Rückzahlung der Commerzbank in Höhe von 21.476,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% verlangen.

Immer wieder ein Ärgernis: die Vorfälligkeitsentschädigung

Der Kläger schloss in 2016 für seine Baufinanzierung drei Verbraucherdarlehensverträge in Höhe von 50.000 Euro, 240.000 Euro und 140.000 Euro mit Laufzeiten von fast 40 Jahren ab. Eine vorzeitige Rückzahlung war zwar möglich. Für diesen Fall enthielten die Verträge ausdrückliche Regelungen. In 2019 teilte der Kunde seiner Bank mit, dass er die Immobilie veräußern und daher die Darlehen vorzeitig ablösen wolle. Die Bank informierte ihn über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 21.476,83 Euro. Der Kläger zahlte diesen Betrag, verlangte aber mit Schreiben vom 20. Januar 2020 wegen fehlerhafter Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung die Zahlung zurück. Die Bank stellte sich quer. Der Kläger war somit gezwungen, gerichtlich vorzugehen und reichte beim Landgericht in Hamburg Klage ein.

LG Hamburg: Vorfälligkeitsentschädigung nicht rechtens

Das LG Hamburg bestätigte die Rückzahlungspflicht der Bank. Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend, wenn sie nicht klar und verständlich sind. Unzureichend seien nach dem LG Hamburg auch solche Informationen, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Bereits das OLG Frankfurt hatte ein vergleichbares Urteil getroffen (Aktenzeichen: 17 U 810/19 https://www.ra-jackwerth.de/olg-frankfurt-bank-muss-vorfaelligkeitsentschaedigung-zurueckzahlen/) Maßgeblich für die Entscheidung sei nach dem OLG Frankfurt die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.

Immobiliendarlehensverträge vorzeitig beenden - aber wie?

In bestimmten Fällen ist es für Kreditnehmer von Interesse, das Darlehen bereits vor Ablauf der Zinsbindung zu beenden. Ein solcher Fall kann beispielsweise bei einem Verkauf des Hauses oder der Wohnung eintreten. In dem Fall kann der Kredit vorzeitig gekündigt werden. Bei der vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliendarlehens kann die Bank gemäß § 502 Abs. 1 BGB dann grundsätzlich eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, deren  Höhe von der Restlaufzeit des Darlehens und dem konkreten Zinssatz abhängt. 

Anders liegt der Fall aber dann, wenn die Angaben über die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nachvollziehbar sind. Die Bank kann dann eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangen. 

Nicht zu lange warten - Verjährung der Rückforderung beachten

Kreditnehmer, die die Entschädigung bereits gezahlt haben, dürfen die Verjährungsfrist nicht vergessen, also die zeitliche Dauer, in der die Ansprüche überhaupt noch durchgesetzt werden können. Grundsätzlich gilt eine Dreijahresfrist. Sollten Sie beispielsweise im Jahr 2019 eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, können Sie etwaige Ansprüche noch bis zum 31. Dezember 2022 durchsetzen. 

JACKWERTH Rechtsanwälte prüfen ihre Rechte

In zahlreichen Darlehensverträgen von Sparkassen und Banken sind nach unserer Erfahrung unzureichende Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder unzureichende Belehrungen über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthalten. 

Wenn auch Sie aufgrund einer vorzeitigen Rückzahlung ihres Immobiliendarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung leisten mussten oder Ihnen eine solche Vorfälligkeitsentschädigung oder auch Nichtabnahmeentschädigung von Ihrer Bank oder Sparkasse in Rechnung gestellt wird, lassen Sie sich gerne rechtlich beraten. Wir klären mit Ihnen, welche rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf die Entschädigungszahlung bestehen. Sie erreichen uns: 

 

• telefonisch unter 0551/ 29 17 62 20 oder 

 

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