LG Karlsruhe: Bank hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

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Ist die Bank ihren Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, haben Kunden gute Chancen, eine Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. September 2023, das eine Volksbank zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt hat (Az.: 2 O 129/23).

Im Falle einer vorzeitigen Ablösung eines Darlehens haben Banken und Sparkassen grundsätzlich Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ausgleich für die entgangenen Zinsen. Allerdings sind sie seit dem 21. März 2016 verpflichtet, ihre Kunden beim Abschluss eines Darlehens über die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung aufzuklären. Sind im Darlehensvertrag Angaben zur Laufzeit des Kredits, zum Kündigungsrecht oder zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend, verliert die Bank ihren Anspruch auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Eine Reihe von Gerichten, u.a. die Oberlandesgerichte Frankfurt, Saarbrücken und Zweibrücken haben schon entschieden, dass Verbraucher keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, wenn sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurden. Dieser Rechtsprechung hat sich das Landgericht Karlsruhe angeschlossen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kreditnehmer ein Immobiliendarlehen bei einer Volksbank abgeschlossen. Nach dem Verkauf der Immobilie zahlte er das Darlehen vorzeitig zurück und zahlte dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank, die er nun zurückforderte.

Die Klage am LG Karlsruhte hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Bank keinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung habe, da sie nur unzureichende Angaben gemacht habe. So werde bei der Berechnung auf die Restlaufzeit des Darlehens abgestellt. Diese Formulierung sei für den Darlehensnehmer missverständlich, da sie suggeriere, dass sie sich auf die Laufzeit des gesamten Darlehensvertrags beziehe. Tatsächlich ist für die Berechnung aber der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Darlehen ordnungsgemäß gekündigt werden kann. „Das sind regelmäßig einige Jahre weniger. Dementsprechend fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung auch geringer aus, als der Kunde vielleicht denkt und deshalb von einer vorzeitigen Rückzahlung absieht“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Das LG Karlsruhe entschied, dass der Kläger aufgrund dieser unzureichenden Aufklärung keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muss.

Vergleichbare Fehler sind auch anderen Banken und Sparkassen unterlaufen. „Solche Fehler können dazu führen, dass die Kreditnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen und viel Geld sparen können“, so Rechtsanwalt Seifert.

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