LG Kempten weist Klage gegen GFE-Vermittler ab

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Wir haben schon in der Vergangenheit über verschiedene Urteile gegen Vermittler der Blockheizkraftwerke der (ehemaligen) GFE Group Nürnberg berichtet.

Die Rechtsprechung der letzten Monate ist teils uneinheitlich, jetzt hat das LG Kempten allerdings wieder zugunsten eines Vermittlers entschieden.

Das LG Kempten steht auf dem Standpunkt, dass das Risiko der Steigerung des Rapsölpreises grundsätzlich durch die Pächterin, sprich die GFE Group, zu verantworten ist und dass ein möglicherweise fehlender Hinweis auf dieses Risiko keine Haftung des Vermittlers auslöst, wenn dieser im Übrigen seinen Pflichten zur Plausibiliätsprüfung nachgekommen ist. Zwei andere Kammern des gleichen Gerichts haben dies in den vergangenen Monaten anders gesehen, diese beiden Entscheidungen werden jetzt durch das OLG München überprüft werden.

Ähnlich wie jetzt die für den Vermittler positive Entscheidung des LG Kempten argumentierte vor einigen Monaten auch der Bankensenat des LG München II; auch dieser stand auf dem Standpunkt, dass den Vermittler zwar die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung treffen, an diese Pflicht jedoch - anders als ggf. beim Anlageberater - keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch immer die konkrete Risikobereitschaft des Käufers, ein bloßer Hinweis auf den Wunsch „einer sparbuchähnlich-sicheren Anlage" sei für eine Haftung nicht ausreichend, vielmehr sei hierfür der Käufer konkret beweisbelastet. Dass im Nachhinein, wenn das Anlagemodell gescheitert sei, nie etwas anderes behauptet werde, liege im Übrigen auf der Hand.

Es bleibt spannend, wie sich die Fälle entwickeln werden, insbesondere auch vor dem Hintergrund der teils neuen Erkenntnisse im derzeit laufenden Strafverfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth gegen die Hauptverantwortlichen der ehemaligen GFE Gruppe.



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