LG Kiel: Daimler muss im Abgasskandal Mercedes GLK 220 zurücknehmen

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Die Daimler AG hat im Abgasskandal eine weitere Niederlage kassiert. Mit Urteil vom 15. Oktober 2021 entschied das Landgericht Kiel, dass Daimler Schadenersatz bei einem Mercedes GLK 220 CDI leisten muss (Az.: 6 O 28/21).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 220 CDI 4Matic im Mai 2019 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug mit Erstzulassung im März 2015 kommt der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen verbindlichen Rückruf an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird.

Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Neben einem Thermofenster bei der Abgasreinigung komme auch die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung („hot restart“) zum Einsatz. Sie bewirkt, dass im Prüfmodus die Stickoxid-Emissionen reduziert werden. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist die Funktion jedoch kaum aktiv, so dass der Stickoxid-Ausstoß steigt.

Das LG Kiel gab der Klage statt. Daimler habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und in den Verkehr gebracht. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt. Dies werde auch durch den Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes gestützt. Das Modell sei mit einer Software ausgestattet, die faktisch nur auf dem Prüfstand dafür sorgte, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Emissionsausstoß eingehalten werden, führte das Gericht aus. Daimler habe damit potenzielle Käufer und Behörden getäuscht und konkludent erklärt, dass das Fahrzeug über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfüge. Tatsächlich sei die Typengenehmigung nur durch Täuschung des KBA erschlichen worden, so das Gericht weiter.

Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Ihm sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er daher die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, entschied das LG Kiel.

„Daimler steht zwar auf dem Standpunkt, dass die beanstandeten Funktionen zulässig sind. Die Gerichte sehen dies jedoch zunehmend anders. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Zudem hat auch der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 deutlich gemacht, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr zu einem höheren Emissionsausstoß führen als im Prüfmodus.

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