LG Köln: Kein Urheberschutz für Shirt-Grafik mit Slogan "Geimpft gechipt entwurmt"

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Nach einer von uns erhobenen negativen Feststellungsklage hat das LG Köln den Urheberschutz einer T-Shirt-Grafik verneint. Das Motiv bestand  hauptsächlich aus den Worten "Geimpft gechipt entwurmt". Wie sieht es mit dem Urheberschutz von Grafiken aus, die im Wesentlichen aus Wortbestandteilen bzw. aus einem Slogan bestehen?

Shirt-Grafik mit kurzer Wortfolge 

Bei der Klägerin des Verfahrens handelt es sich um ein Print-on-Demand-Unternehmen. Es betreibt eine Plattform, die auf Bestellung Shirts und andere Gegenstände mit Grafiken bedruckt, die vorher von Shirt-Designern auf der Plattform hochgeladen wurden. Gegenstand des Rechtsstreits war ein solches Shirt-Motiv. Die Beklagten des Verfahrens hatten für sich in Anspruch genommen, die fragliche Grafik entwickelt zu haben. Diese bestand im Wesentlichen aus den Worten "Geimpft gechipt entwurmt". Die drei Worte waren untereinander angeordnet und jeweils mit so genannten Checkboxen versehen. Unter den drei Worten fand sich die Jahreszahl 2021.  Eine der beiden Beklagten, die als Comedian tätig ist, hatte nach eigenen Angaben die Wortfolge erdacht, der andere Beklagte habe die grafische Gestaltung als Shirt-Aufdruck entwickelt.

Urheberschutz von Grafiken mit kurzen Slogans?

Im Vorfeld des Gerichtsverfahrens hatten die Beklagten gegenüber der Print-on-Demand-Plattform eine Abmahnung ausgesprochen. Auf der Plattform waren Shirts mit einer Grafik angeboten worden, die ebenfalls die Worte "Geimpft gechipt entwurmt", in Form einer Checkliste angeordnet, enthielt (allerdings ohne Jahreszahl). Hierin sahen die Beklagten eine Verletzung ihrer angeblichen Urheberrechte. Nachdem die in der Abmahnung erhobenen Forderungen trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht zurückgenommen wurden, erhoben wir im Namen der abgemahnten Plattform eine negative Feststellungsklage vor dem LG Köln. Hierbei forderten wir auch Ersatz der Kosten, die durch die Rechtsverteidigung gegen die Abmahnung entstandenen waren.

LG Köln: Keine ausreichende Schöpfungshöhe für Urheberschutz

Das Landgericht (Urteil vom 26.01.2023, Az. 14 O 24/22) stellte klar, dass die Abmahnung der Beklagten unberechtigt war. Es fehle bereits an einem urheberrechtlichen Schutz der Grafik. 

So erschöpfe sich die kurze Wortfolge in der Verwendung allgemeingebräuchlicher Begriffe aus dem Haustier- und Veterinärbereich.  Auch die Auflistung in Kästchenform zum Ankreuzen sei allgemeingebräuchlich. Die einzige Originalität liege darin, dass diese Aufzählung aus dem Haustier-Bereich wohl im Corona-Kontext als T-Shirt-Aufschrift auf den – menschlichen – Träger des T-Shirts bezogen werden. Dies möge zwar eine einigermaßen humorvolle und witzige Idee sein. Zur Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung reiche dies jedoch nicht. 

Die Verwendung der drei Worte als Liste mit davorgesetzten Checkboxen versehen sei in ihrer Belanglosigkeit eher vergleichbar mit Wortfolgen, die bereits in anderen Gerichtsverfahren schutzlos geblieben waren.  Zu nennen sei hier etwa die Zeile »Samba (Lachen) – hai que – Samba de Janeiro«  oder »Wir fahr’n, fahr’n, fahr’n auf der Autobahn«.

Die Beklagten wurden verurteilt, die zur Verteidigung gegen die Abmahnung erforderlichen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Auch die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt.

Urheberschutz von Shirt-Motiven

An einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit fehlte es im vorliegenden Fall vor allem deshalb, weil die fragliche Grafik außer der kurzen, simplen Wortfolge auch über keine originellen grafischen Gestaltungsmerkmale verfügte. 

Wenn hingegen bei Shirt-Motiven kreativ grafisch gestaltet wurde, kann die Schwelle zu einem schutzfähigen Werk schnell erreicht sein. Entscheidend ist, dass auch im Bereich der Gebrauchsgrafik auch die kleine Münze gilt. Damit können auch verhältnismäßig einfache grafische Gestaltungen dem Urheberschutz unterliegen.

Effektive Verteidigung durch negative Feststellungsklage

Das Urteil zeigt eindrücklich, dass es sich lohnen kann, bei erkennbar unberechtigten Abmahnungen im Urheberrecht den "Spieß umzudrehen" und sich auch die eigenen Rechtsanwaltskosten, die durch die Verteidigung gegen die Abmahnung entstandenen sind, zurückzuholen. Die negative Feststellungsklage ist hierfür ein geeignetes Mittel.  

Sind Sie Schöpfer einer Grafik und wollen wissen, ob Sie hierfür Urheberschutz in Anspruch nehmen können. Oder wurden Sie wegen der Nutzung einer Grafik abgemahnt oder verklagt? Haben Sie Fragen zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Bildern, Fotos, Texten, Videos, Musik oder anderen Werken?

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit mehreren Jahren persönlich zahlreiche Mandanten bundesweit in Fragen des Medienrechts und des Urheberrechts. Kontaktieren Sie uns gerne, entweder per E-Mail unter kontakt@das-gruene-recht.de oder auch telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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