LG Köln: Versicherer kann Krankentagegeld rückwirkend nicht reduzieren

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Eine für Versicherungsnehmer von Krankentagegeldversicherungen positive Entscheidung hat das Landgericht Köln in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.2.2020, Az. 23 O 88/19 (VersR 2020, 413 f) gefällt: 

Bekanntlich sahen praktisch alle Versicherungsbedingungen von Krankentagegeldversicherungen schon lange vor, dass das versicherte Krankentagegeld nicht das durchschnittliche Nettoeinkommen in gesunden Tagen überschreiten darf. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherungsnehmer bei Bezug von Krankentagegeld bessergestellt wird, als er stünde, wenn er seiner beruflichen Tätigkeit nachginge. Der BGH hat die von allen Versicherern verwandte Klausel mit Urteil vom 06.07.2016 – IV ZR 44/15 als intransparent und damit unwirksam angesehen. Damit war die Klausel nicht anwendbar und eine Herabsetzung des Krankentagegeldes durfte nicht mehr erfolgen. 

Alle Versicherer haben im Anschluss an die Entscheidung von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen eines Treuhänderverfahrens inhaltsgleiche, aber transparente Bedingungen in ihre bestehenden Verträge einzufügen. Ob dies den rechtlichen Voraussetzungen genügte, wird zurzeit durch viele Gerichte geprüft. Zu diesen Verfahren zählt auch das angeführte Urteil des LG Köln.

Der klagende Versicherungsnehmer war Versicherungsmakler. Offenbar aufgrund seiner Erkrankung verringerte sich schon im Jahr 2016 der von ihm erwirtschaftete Gewinn, sodass das Nettotageseinkommen das vereinbarte Krankentagegeld unterschritten hat. Im Sommer 2017 nahm der beklagte Versicherer ein Klauselersetzungsverfahren vor, wobei streitig war, ob der Kläger das entsprechende Schreiben erhalten hat. Dies war im Ergebnis streitentscheidend.

Im Rahmen eines Leistungsfalls prüfte der Beklagte das Einkommen des Klägers und stellte fest, dass bei dem vorliegenden Nettoeinkommen nur ein Tagessatz von 38 EUR versicherbar sei. Im Anschluss passte er den Vertrag entsprechend einseitig an. 

Der Kläger verlangte nun für die Zeiträume Dezember 2017 bis Februar 2018, Juni 2018 bis September 2018 und November 2018 bis Januar 2019 die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und den ursprünglich versicherten Krankentagegeld, einer Differenz von immerhin 85 EUR/Tag.

Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Dabei hat es festgestellt, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger das Schreiben der Beklagten aus dem Sommer 2017 bezüglich der Einbeziehung neuer Klauseln in 2017 bekommen hat. Nachgewiesen wurde der Erhalt dieses Schreibens erst im laufenden Klageverfahren.

Da die „neue“ und inhaltlich wirksame Klausel erst mit Zugang des Schreibens wirksam werde, liege für die Vergangenheit keine wirksame Rechtsgrundlage für eine Reduktion des Krankentagegelds vor, nachdem der BGH die alte Klausel als unwirksam erkannt habe.

Die „neue“ Klausel habe auch keine Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Versicherungsfälle, sondern wirke nur in die Zukunft. 

Infolgedessen hatte der Versicherer im Jahr 2017 kein Recht, die Reduzierung des Krankentagegelds vorzunehmen. 

Die Entscheidung ist aus Sicht der Versicherungsnehmer zu begrüßen. Zu bedauern ist allerdings, dass die Parteien offenbar keine Auseinandersetzung darüber geführt haben, ob der Versicherer vorliegend das durchaus schwierige Klauselersetzungsverfahren fehlerfrei durchgeführt hat. 

Ansonsten bleibt festzuhalten, dass die Reduktion der Krankentagegeldhöhe auch weiterhin für Streit sorgt und damit Stoff für gerichtliche Verfahren bietet.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine Vertretung gegenüber Ihrem Versicherer wünsche, können Sie sich gerne an mich wenden.

Heiko Effelsberg, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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