LG Köln: YouTube-Beschwerdeverfahren ersetzt keine Abmahnung bei Urheberrechtsverletzungen
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Auch nach einem YouTube-Beschwerdeverfahren ist vor einem Gerichtsverfahren eine Abmahnung notwendig. Wer diese unterlässt, trägt im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten des Verfahrens, entschied das Landgericht Köln (Urt. v. 22.07.2024, Az.: 14 O 192/24).
Urheberrechtsverletzung auf YouTube: Der Fall
Im vorliegenden Fall ging es um die unerlaubte Veröffentlichung eines Videos auf der Plattform YouTube. Die Klägerin, die die Nutzungsrechte an der Video-Produktion besaß, hatte ein YouTube-Beschwerdeverfahren eingeleitet (sogenanntes „Strike“-Verfahren), woraufhin das Video gesperrt wurde. Der Beklagte reichte eine Gegendarstellung („Counter-Notification“) ein, sodass YouTube ankündigte, das Video wieder freizugeben, falls die Klägerin nicht binnen 10 Tagen gerichtliche Schritte einleite.
Daraufhin beantragte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, um die weitere Veröffentlichung des Videos zu verhindern. Der Beklagte erkannte den Antrag sofort an. Es blieb jedoch die Frage der Kostenverteilung – und hier entschied das LG Köln zugunsten des Beklagten.
Warum war eine Abmahnung erforderlich?
Das LG Köln stellte klar, dass das Beschwerdeverfahren auf YouTube keine Abmahnung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (§ 97a UrhG) ersetzt. Die Abmahnung dient grundsätzlich dazu, die gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und dem Rechtsverletzer die Möglichkeit zu geben, den Verstoß außergerichtlich zu beheben. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin den Beklagten vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens abmahnen müssen, um die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu verhindern.
Das Gericht betonte, dass das YouTube-Beschwerdesystem zwar eine Möglichkeit für Rechteinhaber bietet, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen, dies jedoch nicht den Sinn und Zweck einer Abmahnung erfüllt. Das YouTube-System diene in erster Linie der Plattform, um selbst eine Haftung für Urheberrechtsverstöße abzuwenden. Es ersetzt jedoch nicht den gerichtlichen Klärungsprozess, der für die Beurteilung einer Urheberrechtsverletzung entscheidend ist.
Die Rolle von Abmahnungen bei Urheberrechtsstreitigkeiten
Eine Abmahnung bietet dem mutmaßlichen Rechtsverletzer die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich zu regeln, bevor hohe Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Nach deutschem Recht (insbesondere § 93 ZPO) trägt der Kläger die Kosten, wenn der Beklagte den Vorwurf sofort anerkennt und zuvor keine Abmahnung erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte den Vorwurf sofort anerkannt. Da die Klägerin keine Abmahnung ausgesprochen hatte, entschied das LG Köln, dass sie die Kosten des Verfahrens tragen muss. Eine Abmahnung hätte ausgereicht, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, die Urheberrechtsverletzung ohne gerichtliche Schritte zu beenden.
Abmahnung bleibt trotz Beschwerdeverfahren von Plattformen notwendig
Auch wenn Plattformen wie YouTube Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen, sind diese Verfahren kein Ersatz für die in § 97a UrhG vorgeschriebene Abmahnung. Wer eine Urheberrechtsverletzung verfolgt, sollte den Rechtsverletzer zunächst abmahnen, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Dies kann unnötige Kosten und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.
Die Entscheidung des LG Köln verdeutlicht die Bedeutung der Abmahnung und zeigt, dass das Durchlaufen eines plattforminternen Beschwerdeverfahrens nicht ausreichend ist, um einen Rechtsstreit zu beginnen.
Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Unterstützung bei einer Abmahnung benötigen!
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