LG Leipzig – fehlende Übermittlung der Widerrufsbelehrung und der AGB in Textform ist wettbewerbswidrig
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Momentan werden Online-Händler abgemahnt die es unterlassen, den Käufern die Widerrufsbelehrung sowie die AGB auch in Textform (z.B. E-Mail, Fax, Brief) mitzuteilen. In diesem Zusammenhang ist ein Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 07.12.2010 erwähnenswert. Das Landgericht Leipzig hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (AZ 02 HK O 3582/10) darüber zu entscheiden, ob die Tatsachen, dass die Widerrufsbelehrung sowie die AGB des Antragsgegners den Käufern nicht in Textform zugingen, wettbewerbsrechtlich unzulässig und damit abmahnfähig sind.
Das Landgericht Leipzig untersagte der Antragsgegnerin im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Wege des Fernabsatzes bei der Lieferung von Waren nicht spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in Textform zu informieren. Der Streitwert des Verfahrens betrug hier 1500 Euro.
Es ist deshalb für jeden Online-Händler wichtig, die Widerrufsbelehrung sowie die AGB nicht nur auf den Angeboten selbst kenntlich zu machen, sondern dem Verbraucher diese Inhalte auch in Textform spätestens mit der Lieferung der Ware zu übersenden. Dies ist nicht nur aus wettbewerbsrechtlicher Sicht entscheidend, sondern ebenfalls für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich.
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