LG Leipzig: Vertrag über Online-Coaching nichtig

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Verträge über Online-Coaching sind nichtig, wenn der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG (Fernunterrichtsschutzgesetz) verfügt. Das hat das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 1. Februar 2023 entschieden (Az.: 05 O 1598/22). Ähnliche Urteile haben auch das OLG Celle und das LG Hamburg gesprochen.

„Es kommt leider immer wieder vor, dass Online-Coachings nicht das halten, was sie versprechen. Diese Urteile eröffnen vielen Teilnehmern die Möglichkeit, aus ihren oft kostspielen Verträgen auszusteigen“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Fall vor dem LG Leipzig hatte die Klägerin einen Vertrag über Online-Coaching abgeschlossen, um ihr Business in die Erfolgsspur zu bringen. Zunächst führte sie mit dem Coaching-Anbieter ein kostenloses Strategiegespräch per Video-Anruf. In dem Gespräch einigten sich die Parteien auf eine Teilnahme der Klägerin an dem Coaching, das im Wesentlichen den Zugang zu Lernmodulen bot, die je nach Fortschritt freigeschaltet wurden, sowie Zugang zu verschiedenen Chat-Gruppen. Außerdem bestand die Möglichkeit an einer wöchentlichen Videokonferenz mit dem Coach teilzunehmen. Nur wenige Tage später erklärte die Frau den Widerruf bzw. die Kündigung des Vertrags. Das akzeptierte der Anbieter des Online-Coaching nicht und buchte die ersten Ratenzahlungen vom Konto der Klägerin ab.

Der Fall landete schließlich vor dem LG Leipzig. Das Gericht gab der Frau recht und machte deutlich, dass der Coaching-Vertrag von Anfang an nichtig war, weil der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 FernUSG verfügt. Weiter stellte das Gericht klar, dass es für die Anwendbarkeit des FernUSG nicht darauf ankommt, ob die Klägerin den Vertrag als Verbraucherin oder Unternehmerin abgeschlossen hat.

Da der Vertrag über das Online-Coaching nichtig ist, habe die Klägerin Anspruch auf die Rückzahlung der bereits abgebuchten Raten, so das LG Leipzig.

„Da viele Anbieter von Online-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG verfügen, ebnen die Urteile des LG Leipzig und auch des OLG Celle und LG Hamburg in vielen Fällen den Weg für den  Ausstieg aus Coaching-Verträgen. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag als Unternehmer abgeschlossen wurde“, so Rechtsanwalt Seifert.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Betroffenen zum Pauschalpreis von 100 Euro zzgl. MwSt. eine Ersteinschätzung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/betruegerisches-onlinecoaching


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