LG Mainz – Rechtsprechung absurd – Mahngericht Mayen behauptet irrtümlich Zustellung eines VB

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LG Mainz, 4 O 191/18

Wir hatten gegen mehrere Schuldner beim AG Mayen einen gerichtlichen Mahnbescheid wegen nicht gezahlter Anwaltsvergütung beantragt, der den Schuldnern erfolgreich zugestellt wurde. Sodann wurde von uns der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsantrags gestellt. Wir erhielten vom AG Mayen, dem zentralen Mahngericht für Rheinland-Pfalz, daraufhin die Mitteilung vom 27.06.2017, dass eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids am 24.06.2017 zugestellt worden sei. 

Wir beauftragten daraufhin die Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung. Nachdem der Auftrag an die GV bereits erteilt worden war, erhielten wir vom AG Mayen die Mitteilung, dass die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an die Schuldner doch nicht erfolgt sei, da diese zum Zeitpunkt der Niederlegung des Vollstreckungsbescheids verzogen gewesen seien. 

Die vorherige Mitteilung über die erfolgreiche Zustellung war damit falsch. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids war nie erfolgt.

Wir nahmen den Auftrag auf ZV gegenüber der GV sofort zurück. Die GV war jedoch bereits erfolglos tätig geworden. Die Kosten des ZV-Versuchs waren damit angefallen und mussten von uns gezahlt werden.

Wir konfrontierten das AG Mayen mit dem entstandenen Schaden, der aufgrund der zunächst falschen Auskunft über die tatsächlich nicht entstandene Zustellung entstanden war. Das AG Mayen war nicht dazu bereit, den Schaden auszugleichen, sondern verwies uns zwecks Geltendmachung von Ansprüchen gegen das AG Mayen auf den Weg der Amtshaftungsklage gegenüber dem Land RLP.

Wir haben daraufhin Amtshaftungsklage erhoben.

Wir sind in dieser Klage gegen das Land RLP unterlegen. Das Land RLP ließ vortragen, dass die Pflichtverletzung nicht beim Rechtspfleger am AG Mayen gelegen habe. Eine Pflichtverletzung der Deutschen Post AG sei dem Land RLP nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen. Das Land sei auch nicht gem. § 831 BGB haftbar zu machen, da es die Deutsche Post AG als Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgesucht habe. 

Diesem Vortrag ist das LG Mainz gefolgt. Eine Pflichtverletzung der Dt. Post AG sei dem Mahngericht Mayen nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Auch nach § 831 BGB bestünde kein Eintrittspflicht des AG Mayen für die Dt. Post AG.

Wir sind der Auffassung, dass derjenige, der sich für Tätigkeiten – wie hier die Zustellung von Post – eines Dritten bedient, sich dessen Fehler zurechnen lassen muss. Dies geht uns Anwälten schließlich nicht anders. Es kann nicht sein, dass ein Mahngericht von einem Gläubiger korrekt mit der Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragt wird und die Kosten hierfür berechnet, der Gläubiger dann aber das Risiko dafür tragen soll, dass die vom Mahngericht beauftragte Post Fehler macht.

Geradezu perfide zudem das Vorgehen des AG Mayen, indem der dortige Rechtspfleger ausdrücklich auf die Amtshaftungsklage verwies, statt bereits dann darzulegen, dass nach Auffassung des AG Mayen die Dt. Post AG in Anspruch zu nehmen sei.

Aktuell machen wir unseren Schaden gegenüber der Dt. Post AG geltend. Selbstredend wird diese jedenfalls nicht für die Prozesskosten aufkommen, die durch die erfolglose Klage gegen das Land RLP entstanden sind.

Die unbekannt verzogenen Schuldner – ein Paar – wurden später an einem neuen Wohnort aufgefunden. Zunächst wurde die Pfändung in das Gehalt der Schuldnerin versucht. Diese verlief ergebnislos, da die Schuldnerin bereits überschuldet war und andere Gläubiger vorrangig bedient werden. Sie war bereits zum Zeitpunkt unserer Beauftragung überschuldet. Das Ermittlungsverfahren wegen Eingehungsbetrugs wurde durch die StA eingestellt, nachdem es dieser nicht gelungen war, die Schuldnerin zu einer moderaten Ratenzahlung zu motivieren. Es wird also der betrügerische Schuldner dafür honoriert, selbst Auflagen der StA stoisch zu ignorieren. Wer die Dinge aussitzt, muss nichts zahlen und für nichts einstehen. „Großartig“, wie die StA Betrüger unterstützt.

Aktuell wird seit geraumer Zeit das Ziel verfolgt, in das Gehalt des Schuldners zu vollstrecken. Leider bisher vergeblich, da es der zuständigen Abteilung des AG Mainz nicht gelingt, einen von uns korrekt gestellten Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses korrekt weiter zu bearbeiten. Nachdem nun wieder etliche Wochen ohne Reaktion des AG Mainz vergangen sind, muss erneut erinnert werden.

Insgesamt eine Neverending Story.

Mittlerweile arbeiten wir bei neuen Mandanten ausschließlich mit Vorschussrechnung, egal wie dringend eine Angelegenheit zu sein scheint und wie sehr Mandanten um Mitleid bemüht sind.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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