Die wirksame Zustellung eines Kündigungsschreibens

  • 3 Minuten Lesezeit

Bei der Kündigung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner zugehen muss, um die von ihr bezweckte Rechtsfolge herbeizuführen, mithin wirksam zu sein.


Wird eine Kündigung dem Vertragspartner persönlich übergeben, geht sie diesem im Zeitpunkt ihrer Aushändigung zu.

Eine Kündigung, die einem Abwesenden zu übergeben ist, geht diesem zu, sobald sie derart in dessen Machtbereich gelangt, dass er unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann, § 130 Abs. 1 S. 1 BGB.


Einwurf in den Briefkasten

Beim Einwurf in den Briefkasten ist dies nach der sog. Verkehrsanschauung mit der nächsten Briefkastenleerung durch den Kündigungsempfänger der Fall.

Vom Einwurf in den Briefkasten des Kündigungsempfängers ist jedoch stets abzuraten, erfolgt dieser nicht im Beisein von Zeugen. Ohne diese könnte sich der Kündigungsempfänger im Rahmen eines Rechtsstreits nämlich ohne Probleme wirksam darauf berufen, kein Kündigungsschreiben erhalten zu haben, was für den Kündigenden nicht unerheblich Folgen mit sich bringen kann.


Zustellung durch einen Boten

Wird das Kündigungsschreiben dem Kündigungsempfänger durch einen Boten zugestellt, empfiehlt es sich, diesen das Kündigungsschreiben vor der Zustellung lesen zu lassen. So kann er im Fall von Beweisschwierigkeiten nicht nur allgemein bestätigen, dem Kündigungsempfänger einen Briefumschlag zugestellt zu haben, sondern bezeugen, dass es sich bei dem Zustellungsobjekt um ein Kündigungsschreiben gehandelt hat.

Es empfiehlt sich stets, als Boten eine neutrale Person zu wählen, die in keinem besonderen Näheverhältnis zum Kündigungsempfänger steht. So kann insbesondere im Fall von Beweisschwierigkeiten verhindert werden, dass sich der Bote auf ein ihm gesetzlich zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht beruft.


Zustellung per Einwurfeinschreiben

Bei der Zustellung per Einwurfeinschreiben geht das Kündigungsschreiben dem Kündigungsempfänger wie beim Einwurf in den Briefkasten zu. Ein Unterschied besteht lediglich für denjenigen, der die Kündigung ausspricht. Dieser erhält bei Abgabe des Kündigungsschreibens an das zustellende Unternehmen von diesem einen Einlieferungsbeleg sowie einen entsprechenden Auslieferungsbeleg, sobald das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Kündigungsempfängers eingeworfen wurde. Aus diesem vermerkt der Zusteller das Datum und die Uhrzeit der Zustellung. Insofern handelt es sich um eine relativ sichere Art der Zustellung.

Sollte es hinsichtlich der Zustellung des Kündigungsschreibens zu einem Rechtsstreit zwischen dem Kündigenden und dem Kündigungsempfänger kommen, kann sich der Kündigende sowohl der vorgenannten Belege als auch des Zeugen als taugliche Beweismittel bedienen. Bei Vorlage der Ein- und Auslieferungsbelege ist nach dem sog. Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass das Kündigungsschreiben in den Briefkasten des Kündigungsempfängers eingeworfen wurde.


Zustellung per Einschreiben mit Rückschein

Bei der Zustellung des Kündigungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein geht das Kündigungsschreiben dem Kündigungsempfänger in dem Zeitpunkt zu, in dem der Postbote dieses an ihn übergibt. Der Kündigende erhält sodann einen sogenannten Rückschein, auf dem der Kündigungsempfänger die Zustellung des Kündigungsschreibens mit seiner Unterschrift quittiert. 


Zustellung per Gerichtsvollzieher

Letztlich besteht auch noch die Möglichkeit, dem Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben über eine Gerichtsvollzieher:in zustellen zu lassen.


Rechtstipp:

  1. Wird die Kündigung dem Kündigungsempfänger persönlich übergeben, empfiehlt es sich aus Beweisgründen, sich die Übergabe des Kündigungsschreibens von diesem quittieren zu lassen oder einen Zeugen zur Übergabe des Kündigungsschreibens hinzuzuziehen. Letztes ist insbesondere dann empfehlenswert, sollte der Kündigungsempfänger die Quittierung der Entgegennahme des Kündigungsschreibens verweigern.
  2. Beabsichtigen Sie, dem Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben der Einschreiben zukommen zu lassen, entscheiden Sie sich für das Einwurfeinschreiben. Bei der Zustellung per Einschreiben mit Rückschein ist nicht sichergestellt, dass der Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben tatsächlich erhält. Ist er nicht zuhause und kann das Einschreiben nicht entgegennehmen, erhält er vom Postboten lediglich einen Benachrichtigungsschein, dass er das Kündigungsschreiben bei einer Postfiliale abholen kann. Tut der Kündigungsempfänger dies nicht, geht ihm das Kündigungsschreiben nicht zu. Der Zugang des Kündigungsschreibens erfolgt nicht schon mit dem Einwurf des Benachrichtigungsschein durch den Postboten in den Briefkasten des Kündigungsempfängers.


Beabsichtigt der Kündigende, dem Kündigungsempfänger das Kündigungsschreiben per Gerichtsvollzieher:in zustellen zu lassen, sollte er berücksichtigen, das Kündigungsschreiben mit genügender Vorlaufzeit an die Gerichtsvollzieher:in zu übergeben. Wann die Gerichtsvollzieher:in das Kündigungsschreiben an den Kündigungsempfänger zustellt, ist oft ungewiss und ohne den Einfluss des Kündigende

Haben Sie Fragen rund um das Thema der Zustellung einer Kündigung, wollen Sie eine derartige verfassen oder sich gegen eine solche zur Wehr setzen? 

Dann lassen Sie sich anwaltlich beraten. Gerne stehe ich Ihnen insoweit zur Verfügung. 


Wiebke Krause

Rechtsanwältin

Fachanwältin im Familienrecht

zertifizierte Verfahrensbeiständin



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Wiebke Krause

Beiträge zum Thema