LG Mönchengladbach - Schufa Holding AG darf Restschuldbefreiung nur für sechs Monate speichern

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Bereits in den vergangenen Jahren wurde ausgiebig über die Zulässigkeit der Speicherung des Merkmals „Restschuldbefreiung erteilt“ diskutiert und die Rechtsprechung durch einige Gerichte massiv in Frage gestellt.

Bereits im Januar 2023 verhandelte Dr. Rohrmoser vor dem Europäischen Gerichtshof zur Frage der Zulässigkeit dieser Speicherung. Der Generalanwalt sprach sich im März für eine Löschung des Merkmals nach sechs Monaten aus. In der Folge brachte die Schufa alle Einträge zur Restschuldbefreiung zur Löschung. Auch im folgenden Fall entschied sich die Schufa Holding AG für eine frühzeitige Löschung, nachdem der Betroffene bereits 2022 vor dem Landgericht Mönchengladbach klagte. Trotzdem musste am Ende das Gericht entscheiden.

Frühzeitige Löschung zunächst abgelehnt

Schon Anfang 2022 meldete sich der Betroffene aus Mönchengladbach in der Kanzlei AdvoAdvice, um diese mit der Löschung des Merkmals der Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beauftragen. Der für den Betroffenen tätig gewordene Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser versuchte, wie üblich, zunächst außergerichtlich eine Einigung mit der Schufa Holding AG zu erzielen.

Eine außergerichtliche Lösung konnte trotz der bereits bekannten Urteile des OLG Schleswig und des VG Wiesbaden nicht gefunden werden. Die Schufa hielt vielmehr an der Speicherung fest, da die Merkmale weiterhin bonitätsrelevant seien.

Im März 2022 reichte die Kanzlei AdvoAdvice für den Betroffenen daraufhin Klage vor dem Landgericht Mönchengladbach ein. Hintergrund dieser Maßnahme war, dass der Betroffene aufgrund des Merkmals erhebliche Schwierigkeiten bei Teilnahme am Wirtschaftsverkehr hatte. Sowohl der Abschluss eines Handyvertrages als auch die Anmietung einer günstigeren Wohnung scheiterten aufgrund des Merkmals.

Mündliche Verhandlung: Löschung durch die Schufa 

Nach einigen Monaten des Schriftverkehrs wurde auf Ende März 2023 die mündliche Verhandlung datiert. Im Rahmen dieser teilte die Schufa Holding AG mit, dass sie das Merkmal „Restschuldbefreiung erteilt“ noch am selben Tag -ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- zur Löschung bringen werde. 

In etwa zur gleichen Zeit wendete sich die Schufa mittels einer Pressemitteilung an die Öffentlichkeit. In dieser verkündete sie, dass sich die Schufa anlässlich der Stellungnahme des Generalanwalts für eine generelle Löschung des Merkmals der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach sechs Monaten entschieden habe. Demnach wäre die Löschung von ca. 250.000 Eintragungen veranlasst worden.

Entscheidung durch das Gericht

Da die Löschung zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht erfolgt war und auch Kosten für das Verfahren angefallen sind, konnte das Verfahren also nicht einfach beendet werden. Noch vor dem Urteil wurde die Löschung aber bestätigt, sodass sich letztlich nur noch um die Kosten und die Frage gestritten wurde, ob die Schufa auch zur Unterlassung einer weiteren Eintragung verpflichtet werden kann.

Das Urteil des Gerichts wurde wegen der dazwischen eingetretenen Umstände erst im August 2023 verkündet. Größtenteils folgte das Gericht dabei der Argumentation von AdvoAdvice. Es geht jedoch davon aus, dass der Betroffene gegenüber der Schufa keinen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verarbeitung des Eintrages habe, da nicht anzunehmen sei, dass die Schufa Holding AG einzelne Daten wieder aufnehmen würde, wenn es die Daten zu allen anderen Schuldnern gelöscht habe. Allerdings wurde die Schufa Holding AG verpflichtet, einen großen Teil der Kosten des Verfahrens zu tragen, da dem Kläger ein Anspruch auf Löschung zustand.

Das Gericht fasste in dem Urteil zusammen:

Insoweit entspricht es dem Sinn und Zweck des Datenschutzrechts, wenn sich Datenbanken, wie die Beklagte, an die für die Ursprungsdaten geltenden Regeln halten. Es erscheint mit den grundlegenden Schutzgedanken des Datenschutzrechts unvereinbar, wenn gesetzliche Löschungsfristen, denen ebenfalls eine Abwägung widerstreitender Interessen zugrunde liegen, dadurch umgangen werden, dass Daten kopiert und anderweitig gespeichert werden.“


Fazit

Nach Auffassung des verhandelnden Rechtsanwalts Dr. Raphael Rohrmoser verdient das Urteil des Gerichts in weiten Teilen Zustimmung, wenngleich auch nicht alle Ansätze nachvollzogen werden können:

„Es ist zunächst wichtig, dass nicht alle öffentlich zugängliche Daten beliebig weiterverarbeitet werden dürfen. Insofern ist es auch richtig, dass die Schufa vorliegend zur teilweisen Übernahme der Anwaltskosten verurteilt wurde. 

Allerdings ist nicht ausreichend nachvollziehbar, dass kein Unterlassungsanspruch bestehen soll. Nur weil die Wiederaufnahme der Daten mit Aufwand verbunden wäre, so ist dies doch möglich. Erst Recht, wenn die Löschung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolgte. Die Frage, ob die Schufa gleichartige Daten zu anderen Betroffenen löscht, ist dafür aus meiner Sicht irrelevant. Dennoch ist es wichtig, dass bereits die Schlussanträge des Generalanwalts ernst genommen werden und sich die Rechtsprechung in diesen grundlegenden Fragen weiterentwickelt.“

Haben Sie weiterhin Probleme mit einem Eintrag bei einer Auskunftei nachdem Sie ein Insolvenzverfahren in Deutschland oder einem anderen Land der EU geführt haben, dann wenden Sie sich gerne an das Expertenteam der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin, das schon vielfach Negativeinträge zur Löschung bringen und vielen Betroffenen schnell helfen konnte. 

Nutzen Sie hierzu unsere Telefonnummer 030 921 000 40 oder schicken Sie uns eine Email an info@advoadvice.de. Gerne können Sie auch direkt über Anwalt.de Kontakt zu Ihren Anwälten und Schufa-Experten Dr. Raphael Rohrmoser und Dr. Sven Tintemann aufzunehmen. 

Hilfreiche Tipps zum Datenschutz und zum Schufa-Recht finden Sie unter https://advoadvice.de/themen/schufa-und-datenschutz oder in unserem Blog unter https://advoadvice.de/blog.


Foto(s): AdvoAdvice

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