LG Nürnberg-Fürth: Schadenersatzanspruch im Abgasskandal nach § 852 BGB nicht verjährt

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Der VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 ist im Herbst 2015 aufgeflogen. Ansprüche auf Schadenersatz können auch heute noch, mehr als fünf Jahre nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen geltend gemacht werden. Nach § 852 BGB besteht immer noch ein sog. Restschadenersatzanspruch. Hier tritt die Verjährung nicht schon nach drei Jahren, sondern erst zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs ein. Das hat nun auch das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 9. März 2021 bestätigt (Az.: 9 O 7845/20).

Dass sich § 852 BGB im Abgasskandal anwenden lässt, hat u.a. auch das OLG Oldenburg mit Urteil vom 2. März 2021 bestätigt (Az.: 12 U 161/20). Hier hatte der Kläger das Fahrzeug direkt von VW erworben. Das war in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth anders, der Kläger hatte das Fahrzeug mit dem Motor EA 189 bei einem Händler gekauft. Dadurch war die rechtliche Ausgangslage zwar etwas komplizierter, am Ergebnis änderte das allerdings nicht. „Auch wenn das Auto bei einem Händler gekauft wurde, besteht der Schadenersatzanspruch nach § 852 BGB, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden hat“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Schadenersatzansprüche im Abgasskandal nach § 826 BGB verjähren in der Regel nach drei Jahren. Seine Schadenersatzansprüche hatte der Kläger in dem Verfahren vor der LG Nürnberg-Fürth erst 2020 geltend gemacht. VW erhob daher die Einrede der Verjährung und zog am Ende doch den Kürzeren. Das Gericht verurteilte den Autobauer zur Zahlung von Schadenersatz gemäß § 852 BGB.

Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 25. Mai 2020  entschieden, dass VW sich im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Viele Geschädigte haben aber wohl befürchtet, dass ihre Ansprüche inzwischen verjährt sind. „Das sind sie allerdings nicht, wie die Urteile des OLG Oldenburg und LG Nürnberg-Fürth deutlich zeigen. Schadenersatzansprüche können auch jetzt noch geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Gisevius.

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