LG Saarbrücken verurteilt Daimler im Mercedes-Abgasskandal zu Schadenersatz

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Daimler schlägt im Abgasskandal inzwischen ein rauer Wind entgegen. Nachdem diverse Landgerichte die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bereits zu Schadenersatz verurteilt haben, hat sich nun auch das Landgericht Saarbrücken dieser Rechtsprechung angeschlossen. Mit Urteil vom 09.04.2021 verurteilte das LG Saarbrücken die Daimler AG zu Schadenersatz (Az.: 12 O 320/19).

Der Kläger hatte Ende 2014 einen Mercedes GLK 220 CDI 4Matic als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. In diesem Modell kommt die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Sie bewirkt, dass der Stickoxid-Ausstoß bei Bedingungen wie sie vor allem auf dem Prüfstand herrschen, reduziert wird. Allerdings ist die Funktion im realen Straßenverkehr überwiegend deaktiviert. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung daher als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete den verpflichtenden Rückruf für den Mercedes GLK 220 des Klägers an. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend.

Mit Erfolg. Das LG Saarbrücken entschied, dass der Kläger Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB habe.

In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Die Parameter dieser Funktion seien so eng konfiguriert, dass sie vornehmlich unter Prüfstandsbedingungen zum Einsatz komme. Der tatsächliche Emissionsausstoß unter realen Bedingungen werde dadurch unzulässig verschleiert, so das LG Saarbrücken. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegt und keine Rechtsfertigung dafür geliefert, warum diese Funktion ausnahmsweise zulässig sein soll.

Daimler habe die Typengenehmigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erschlichen. Durch diese Täuschung sei dem Kläger bereits mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Es sei davon auszugehen, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung und der dadurch drohenden Stilllegung des Fahrzeugs nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das LG Saarbrücken. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie im realen Straßenverkehr zu erhöhten Emissionen führen. „Vor diesem Hintergrund dürfte es für Daimler schwierig werden, die Gerichte davon zu überzeugen, dass die beanstandeten Funktionen ausnahmsweise zulässig sind. Die Chancen, Schadenersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen, dürften damit noch weiter gestiegen sein“, sagt Rechtsanwalt Nicolas Gotzen aus Saarlouis.

Dies gilt umso mehr, nachdem mit dem OLG Köln und dem OLG Naumburg inzwischen auch zwei Oberlandesgerichte Daimler im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt haben.  



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