LG Stuttgart: Bei nachgeforderten Regelsparbeiträgen der Bausparkasse – Einrede der Verjährung

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Drohende Kündigung des Bausparvertrags? Betroffene Bausparer sollten anwaltlichen Rat einholen:

28.09.2017 – Am 22. September 2017 hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass sich Bausparer bei nachgeforderten Regelsparbeiträgen gegenüber der Bausparkasse auf die Einrede der Verjährung berufen können (Az.: 6 O 45/16).

Die beklagte Bausparkasse hat die Klägerin, Bausparerin, im Jahr 2016 dazu aufgefordert Regelsparbeiträge der Jahre 2009 bis 2015 in Höhe von etwa 17.000 Euro zu leisten. Die Bausparkasse hat bei Nichtleistung der Bausparerin die Kündigung des Bausparvertrages angekündigt. Nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart habe die Bausparkasse nur Anspruch auf die Beiträge aus den Jahren 2013 bis 2015 in Höhe von etwa 4.600 Euro zu, da für die Jahre 2009 bis 2012 die Einrede der Verjährung erhoben wurde.

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase ist die Fortführung hoch verzinster Bausparverträge eine rentable Geldanlage. Für die Bausparkassen wird die Fortführung solch lohnenswerter Bausparverträge allerdings zunehmend teurer, sodass viele Bausparer in den letzten Monaten eine regelrechte Kündigungswelle traf. Bei den Kündigungen stützten sich die Bausparkassen auf das Sonderkündigungsrecht aus § 489 BGB oder eigene Vertragsklauseln, die zur Kündigung berechtigen sollen.

In der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart soll das Kündigungsrecht bei rückständigen Regelsparbeiträgen aufleben. Besonders betroffen sind Verträge, die weniger als zehn Jahre zuteilungsreif sein und somit nicht nach § 489 BGB kündbar sind.

Rechtliche Einschätzung

Bausparer könnten sich gegebenenfalls auf die Einrede der Verjährung berufen, sodass nicht sämtliche Regelsparbeiträge geleistet werden müssen. Der Anspruch der Bausparkassen beschränkt sich dann auf Beiträge der abgelaufenen drei Jahre. Betroffene sollten anwaltlichen Rat einholen und Ansprüche ihrer Bausparkasse rechtlich prüfen lassen.

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