OLG Stuttgart erklärt Kündigungsklausel der Bausparkasse LBS für unzulässig

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Am 2. August 2018 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 188/17), dass eine von der Bausparkasse LBS Südwest verwendete Kündigungsklausel in Bausparverträgen unzulässig sei. Die Klausel berechtigte die Bausparkasse zur Kündigung von Bausparverträgen 15 Jahre nach Vertragsschluss und benachteiligte die Bausparer somit unangemessen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die LBS Südwest. Die Verbraucherschützer waren der Auffassung, dass eine auf das Datum des Vertragsschlusses abstellende Kündigungsklausel den Kunden unangemessen benachteilige und daher unzulässig sei.

Die Verbraucherzentrale klagt auch in ähnlich gelagerten Fällen gegen eine weitere Bausparkasse, um eine Kündigungswelle abzuwenden. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsen sehen sich viele Bausparkassen dazu gezwungen, hochverzinste Altverträge loszuwerden, da die Ansparzinsen höher als der aktuelle Darlehenszins sind.

Der Bundesgerichtshof entschied am 21. Februar 2017, dass die Kündigung von Bausparverträgen, die seit zehn Jahren zuteilungsreif sind, durch die Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam ist. Dies entspreche nach Auffassung der Richter auch dem Sinn und Zweck eines Bausparvertrages.

Die LBS Südwest behielt sich jedoch in ihren Bausparverträgen ein Kündigungsrecht vor, soweit 15 Jahre seit Vertragsschluss vergangen sind. Die Kündigung müsse ein halbes Jahr zuvor angekündigt werden, unabhängig davon, ob die Zuteilungsreife bereits erreicht wurde. In der Regel dauert das Erreichen der Zuteilungsreife etwa sieben bis zehn Jahre. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem vergangenen Jahr können die Bausparkassen die Verträge dementsprechend etwa 17 bis 20 Jahre nach Vertragsschluss kündigen. Durch die Kündigungsklausel der LBS sei aber eine Kündigung schon zwei bis fünf Jahre früher möglich und somit entfällt auch die Pflicht der Bausparkasse, derart hohe Zinsen zu stemmen. Dies entspreche jedoch nicht dem gesetzlichen Leitbild, da auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zufolge nur die Kündigung zuteilungsreifer Bausparverträge zulässig sei.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig und der Senat habe wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Rechtliche Einschätzung

Betroffene Bausparer sollten bei Kündigungen durch ihre Bausparkasse anwaltlichen Rat einholen, ihre Ansprüche prüfen lassen und gegebenenfalls rechtlich gegen unzulässige Kündigungen vorgehen.

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