LG Stuttgart: Kein Wertersatz für Bank bei wirksamen Widerruf für Bereitstellung des Darlehens

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Am 12. April 2018 hat das Landgericht Stuttgart entschieden, dass ein Kreditinstitut beim wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages keinen Anspruch auf Wertersatz für die Bereitstellung des Darlehens hat, da der Kreditnehmer insoweit keine Leistung im Sinne des § 346 Abs. 1 BGB empfangen hat. Daher darf das Kreditinstitut auch nicht gegen den Anspruch des Kreditnehmers auf Rückzahlung der Bereitstellungszinsen aufrechnen (Az.: 12 O 335/17).

Der Kläger schloss mit der Beklagten im Februar 2007 einen Darlehensvertrag über 170.000 Euro ab. Im Darlehensvertrag wurde ein Bereitstellungszins von 3 % p.a. ab dem 1. August 2007 vereinbart. Die Abnahme des Darlehens sollte nach dem Vertrag spätestens zum 8. Februar 2008 erfolgen. Die Abnahmezeit wurde mehrmals einvernehmlich verschoben. Der Kläger rief das Darlehen nicht ab und bezahlte zwischen Februar 2007 und 2017 insgesamt 48.925,00 Euro an Bereitstellungszinsen.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf als wirksam und bezahlte den Nutzungsersatz aus den Bereitstellungszinsen an den Kläger.

Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Wertersatz hinsichtlich der Bereitstellung des Darlehens zustehe, da dieser erst dann entstehe, soweit ihm das Darlehen tatsächlich überlassen werde. Dies sei jedenfalls nicht geschehen. Daher sei die Aufrechnung durch die Beklagte gegen seinen Rückabwicklungsanspruch nicht gerechtfertigt. Des Weiteren seien die Bereitstellungszinsen von 3 % p.a. sittenwidrig überhöht, dabei seien nur 1,5 % p.a. üblich.

Das Landgericht Stuttgart entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der für die Bereitstellung des Darlehens von 2007 bis 2017 an die Beklagte bezahlten 48.925,00 Euro gemäß § 346 Abs. 1 BGB habe. Die Beklagte könne nach Auffassung des Gerichts keinen Wertersatzanspruch für die Bereitstellung des Darlehens durchsetzen und gemäß § 346 Abs. 2 BGB aufrechnen, weil der Kläger insoweit nichts erlangt hat, was ihn zum Wertersatz verpflichten würde.

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Darlehensnehmer im Fall des Widerrufs und der damit verbundenen Rückabwicklung Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB leisten. Dabei handelt es sich aber nur um den tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Danach liegt eine empfangene Leistung i.S.v. § 346 Abs. 1 BGB vor. Begründet wird dies damit, dass mit der Überlassung der Darlehensvaluta der Darlehensnehmer das Kapitalnutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zeitraum empfängt, was aus Sicht des Darlehensnehmers auch den Zweck des Darlehensvertrages darstellt. Hierfür muss grundsätzlich auch Wertersatz geleistet werden.

Aber allein durch die Bereitstellung des Darlehens erlange der Kläger im konkreten Fall nichts. Die Beklagte mache für bestimmte Zeit ihren Anspruch auf Abnahme des Darlehens durch den Kläger nicht geltend. Hierfür verlange sie ein Bereitstellungsentgelt. Der Kläger behalte sich aber den ihm zustehenden Anspruch auf jederzeitigen Abruf des Darlehens. Durch Hinausschieben des Abnahmezeitpunktes verändere sich aus seiner Sicht auch nichts an der vertraglichen Situation. Er habe folglich auch nichts dadurch erlangt, sodass keine Verpflichtung zum Wertersatz bestehe.

Rechtliche Möglichkeiten

Sie haben die Möglichkeit Ihren Darlehensvertrag durch einen Anwalt überprüfen zu lassen und bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung Ihren nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Vertrag zu widerrufen. Haben Sie Ihren zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrag bereits selbst widerrufen und eine zurückweisende Antwort Ihrer Bank erhalten, sollten Sie sich ebenfalls beraten lassen. Erfahrungsgemäß akzeptieren Banken den Widerruf eines Darlehensvertrags oft nicht ohne Weiteres.

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