LG Traunstein verurteilt DEVK Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage bei Kreditwiderruf

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Unberechtigte Verweigerungen von Deckungszusagen durch Rechtsschutzversicherungen sind mittlerweile an der Tagesordnung. Auch die Zeitschrift „Finanztest“ der Stiftung Warentest greift das Thema in der aktuellen Ausgabe 08/2017 auch unter Bezugnahme auf die Erfahrungen von Rechtsanwalt Simon Bender von der Kanzlei Ares Rechtsanwälte auf.

Nachdem gerade erst das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 12.06.2017 – Az. 2-08 S 5/17 – die Berufung der DEVK zurückgewiesen und die Versicherung anschließend Deckungszusage gegenüber den Mandanten der Kanzlei Ares Rechtsanwälte erteilt hatte, verlor die DEVK vor dem Landgericht Traunstein, Urteil vom 11.07.2017 – Az. 1 S 878/17 (Vorinstanz: Amtsgericht Laufen, Urteil vom 14.02.2017 – Az. 1 C 672/16) – nun das nächste Berufungsverfahren in einer vergleichbaren Angelegenheit.

Auch in diesem Fall verweigerte die Versicherung Mandanten der Kanzlei Ares Rechtsanwälte die Rechtsschutzdeckung – unter anderem wegen angeblicher Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalls, und setzte sich damit in Widerspruch zum Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.04.2013, Az. IV ZR 23/12), der diese Frage bereits abschließend geklärt hatte. So entschied auch das Landgericht Traunstein. Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn die Bank es ablehnt, den Widerruf anzuerkennen und nicht mit Vertragsabschluss oder Übergabe der fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Wer zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bank den Widerruf des Kreditvertrags ablehnt, einen Rechtsschutzvertrag hat, der dieses Risiko grundsätzlich umfasst, hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Deckungszusage.

Insbesondere in eindeutigen Fällen der unberechtigten Verweigerung einer Deckungszusage sollten Versicherungsnehmer eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche nicht scheuen. Bei einer Klage gegen die eigene Rechtsschutzversicherung besteht regelmäßig nur ein Bruchteil des Kostenrisikos im Vergleich zu einer eigenen Finanzierung des Rechtsstreits gegen das Kreditinstitut zur Durchsetzung eines wirksamen Widerrufs.

Gerne stehen wir betroffenen Darlehensnehmern nicht nur zur Durchsetzung von Widerrufen, sondern auch zur Durchsetzung von Deckungszusagen zur Seite, sei es im Wege eines Stichentscheids, eines Ombudsmannverfahrens oder notfalls auch im Wege einer Deckungsklage. Nehmen Sie zu uns Kontakt auf.


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