Rechtsschutzversicherung hat zwingende Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung über angefragte Deckungszusage!

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Eine Rechtsschutzversicherung darf die Entscheidung über eine Deckungszusage nicht einfach in die Länge ziehen. Das hat aktuell das Landgericht Krefeld ausdrücklich entschieden.


Eine Rechtsschutzversicherung ist eine Art von Versicherung, die Versicherungsschutz für rechtliche Angelegenheiten und Streitigkeiten bietet. Sie soll Versicherte finanziell absichern, falls sie in rechtliche Konflikte geraten oder Rechtsstreitigkeiten führen müssen. Unter anderem kommt sie im Dieselabgasskandal zum Tragen, wenn geschädigte Verbraucher gegen Motorenhersteller gerichtlich zu Felde ziehen, um Schadenersatz für ihre manipulierten Fahrzeuge zu erhalten. Dabei sind die Rechtsschutzversicherungen oftmals nicht gewillt, die Kosten der Prozessführung zu übernehmen, und zögern in diesen Fällen die Entscheidung über eine Deckungszusage gerne auch hinaus.


„Dieser Praxis hat das Landgericht Krefeld nun einen Riegel vorgeschoben. Die Rechtsschutzversicherung hat die Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung über eine Deckungszusage. Der zwei bis drei Wochen betragende Zeitraum zur unverzüglichen Entscheidung über die Erteilung einer Deckungszusage wird weder durch Nachfragen verlängert, derer es nicht bedarf, noch durch Unklarheiten über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts, heißt es im Leitsatz des Urteils“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.


Der Hintergrund des Verfahrens: Der Kläger begehrte eine Deckungszusage für eine Klage gegen einen Motorenhersteller im Dieselabgasskandal, weil er davon ausging, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen war. Von der ersten Anfrage bis zur Ablehnung der Deckungsanfrage, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestanden hätten, vergingen fast zwei Monate. Das hat das Gericht nicht akzeptiert. Der Kläger habe zum einen einen Anspruch auf Erteilung der Deckungszusage gegen die Rechtsschutzversicherung zur vorgerichtlichen und erstinstanzlichen Rechtsverfolgung, und zum anderen liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und entsprechende Stellungnahme vor. Dabei sei die Ablehnung der Deckungszusage dem Versicherten unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.


„Das Gericht betont, dass unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern bedeute. Dabei sei der Versicherung Zeit für eine sachgerechte Prüfung einzuräumen. Hierfür wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt. Die Frist werde nicht verlängert durch Nachfragen, derer es nicht bedürfe“, erklärt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der häufig für Versicherungsnehmer gegen Rechtsschutzversicherungen klagt. Gerade Deckungszusagen im Dieselabgasskandal seien nicht sonderlich komplex, was eine längere Überlegungsfrist gerechtfertigt hätte, sodass von einer maximal dreiwöchigen Frist auszugehen sei. Gleichartige Deckungsanfragen würden seit mehreren Jahren in großer Anzahl an die Rechtsschutzversicherer gerichtet. Zahlreiche Aspekte der in einer Vielzahl von Fällen bei den Gerichten bundesweit anhängigen Verfahren seien zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt. „Versicherungsnehmer müssen sich also die lapidare Ablehnung ihres Deckungsersuchens nach einer längeren Zeit nicht gefallen lassen, sondern sollten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt über den Klageweg nachdenken“, stellt Versicherungsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung heraus.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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