LG Tübingen hält nachträglich erhobene Negativzinsen für rechtswidrig

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Das Landgericht Tübingen entschied am 26. Januar 2018, dass nachträglich erhobene Negativzinsen bei Bestandseinlagen von Privatkunden unzulässig sind (Az.: 4 O 187/17).

Die Volksbank Reutlingen hatte Änderungen in ihren AGB vorgenommen und Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden eingeführt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte die Volksbank zwar erfolgreich ab, die Bank änderte ihre Bestimmungen und zog die Negativzinsen zurück, allerdings gab sie nicht die geforderte Unterlassungserklärung ab. Deshalb klagte die Verbraucherzentrale vor dem LG Tübingen auf Unterlassung der beanstandeten Klauseln.

Nach Auffassung der Verbraucherschützer würden die angegriffenen Klauseln den Kunden unangemessen benachteiligen. Da es sich bei den Einlagengeschäften um Darlehensverträge handelt müsse der Darlehensnehmer, in diesem Fall die Bank, gemäß § 488 BGB den geschuldeten Zins entrichten. Der Kunde als Darlehensgeber könne jedoch nicht dazu verpflichtet werden Zinsen zu zahlen. Nach Auffassung der Verbraucherschutzzentrale gelte dies auch für Neuverträge. Dabei sei ein vollständiger Vertragstypenwechsel von einem zeitlich befristeten Darlehen zu einem regelmäßigen entgeltlichen Verwahrungsvertrag durch AGB unzulässig. Die Verbraucherschützer begründeten dies damit, dass die Verwahrung von Geld gegen Entgelt durch vertragliche Vereinbarung festgelegt sein müsse und der Vertrag nicht irreführend als Geldanlage beworben werden dürfe.

Das LG Tübingen erklärte die Klage für zulässig und begründet und die angefochtenen Klauseln gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB für rechtswidrig. Durch AGB dürfe nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Geldanlageverträgen einseitig durch die Bank ein Entgeltanspruch vom Kunden gefordert werden, da dies grundsätzlich nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sei. Zudem enthielten die verwendeten Klauseln keine Unterscheidung zwischen Alt- und Neuverträgen, sodass die Klauseln insgesamt unwirksam seien.

Rechtliche Möglichkeiten

Betroffene, die im Rahmen eines Darlehensvertrages die Zahlung eines Negativzinssatzes leisten müssen oder mussten sollten anwaltlichen Rat einholen und ihre möglichen Ansprüche rechtlich prüfen und durchsetzen lassen.

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