LG Tübingen spricht im Abgasskandal Schadenersatz für Mercedes GLK 220 zu

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Daimler muss im Abgasskandal Schadenersatz für einen Mercedes GLK 220 leisten. Das hat das Landgericht Tübingen mit Urteil vom 25. Juni 2021 entschieden (Az.: 7 O 244/20).

Der Kläger hatte den Mercedes GLK 220 BlueTec 4Matic Ende 2015 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug steckt der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete für das Modell 2018 einen verpflichtenden Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an.

Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend, weil in dem Fahrzeug mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut seien. Unter anderem erkenne die Motorsteuerungssoftware anhand verschiedener Parameter, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Zudem werde die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verwendet. Im Ergebnis führten die Funktionen dazu, dass die Stickoxid-Emissionen zwar im Prüfmodus reduziert werden, im realen Straßenverkehr jedoch wieder ansteigen.

Das Landgericht Tübingen folgte weitgehend der Argumentation des Klägers und kam zu der Auffassung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Der Kläger sei dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert dargestellt, dass in dem Fahrzeug eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werden. Dafür spreche auch der Rückruf durch das KBA, so das Gericht. Das KBA habe in dem Rückruf-Bescheid deutlich gemacht, dass alle unzulässigen Abschalteinrichtungen entfernt werden müssen. Daimler habe nur unvollständige und zu weiten Teilen geschwärzte Unterlagen vorgelegt, so dass unklar bleibe, welche Funktionen konkret das KBA als unzulässige Abschalteinrichtungen bemängelt hat. Daimler habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht widerlegen können, führte das LG Tübingen aus.

Dem Fahrzeug habe aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung eine Betriebsbeschränkung oder sogar der Verlust der Betriebserlaubnis gedroht. Dem Kläger sei daher schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden. Daran ändere auch das Software-Update nichts, stellte das LG Tübingen klar. Der Kaufvertrag könne daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.

„Das Urteil zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben inzwischen auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler im Abgasskandal verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

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