Lieferzeitangaben in AGB von Internetshops

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Betreiber eines Onlineshops über eine Internetseite oder einen eBay-Shop regeln in ihren AGB die Umstände der Lieferung und der Verfügbarkeit der Waren. Hier ist jedoch - wie üblich bei AGB und Widerrufsbelehrung im Internet - auf eine richtige Formulierung zu achten, da sonst im schlimmsten Fall Abmahnungen durch Konkurrenten drohen.

Vom Grundsatz her wird davon ausgegangen, dass der Händler auch im Internethandel unverzüglich liefern kann. Kann er das nicht, dann muss genau angegeben werden, wann und wie er liefern kann. Die entsprechenden aufklärenden Hinweise müssen den Kunden genau darüber informieren, ob und wann er mit der beworbenen Ware rechnen kann.

Folgende Angaben wurden beispielsweise als rechtswidrig angesehen mit der Folge, dass hier eine Abmahngefahr besteht:

  • „Versand in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand“ (OLG Bremen, Az. 2 W 55/09)
  • „Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 bis 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen circa 7 bis 10 Tage nach Zahlungseingang. Bitte beachten sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern können. Bei H... circa 4 bis 6 Tage.“ (Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 73/07)

Begründet wird dies damit, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Händlers gestellt wird, etwas, das AGB-rechtlich nach § 308 Nr. 1 BGB unwirksam wäre. Aber auch hier ist die Rechtssprechung der Gerichte nicht eindeutig, was den Umgang mit der Frage, was genau nun zulässig ist und was nicht, erschwert: Die Angabe von "ca.-Fristen" kann nämlich zulässig sein (OLG Bremen, Az. 2 U 42/09).

Daraus folgt: Wenn also Lieferzeiten angegeben werden, dann korrekt, unmissverständlich und bei dem jeweiligen Produkt. Eine allgemeine Regelung in den AGB für alle Waren sollte vermieden werden.

In diesem Zusammenhang interessiert Sie unter Umständen auch, warum verschiedene AGB-Versionen für eBay und Onlineshops wichtig sind. Mehr zu diesem Thema lesen Sie bitte hier.

Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin mit einem Schwerpunkt im Internet- und Urheberrecht.


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