Löschung einer Marke
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Wann kann ich eine Marke löschen lassen?
Eine eingetragene Marke kann im Laufe der Zeit ihre Bedeutung verlieren oder nicht mehr genutzt werden. In diesem Fall kann der Markeninhaber die Löschung der Marke beantragen. Aber auch Dritte können unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung einer Marke beantragen.
Löschungsantrag durch den Markeninhaber
Der Markeninhaber kann jederzeit die Löschung seiner Marke beantragen. Dies ist formlos beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) möglich. Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Markeninhabers
- Registernummer der Marke
- Erklärung, dass die Marke gelöscht werden soll
Löschungsantrag durch Dritte
Dritte können die Löschung einer Marke beantragen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- Die Marke ist verfallen. Eine Marke verfällt, wenn sie nach der Eintragung innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.
- Die Marke ist nichtig. Eine Marke ist nichtig, wenn sie gegen absolute Schutzhindernisse verstößt, z. B. wenn sie nicht unterscheidungskräftig ist oder wenn sie beschreibende Angaben enthält.
- Die Marke ist rechtswidrig eingetragen worden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Markeninhaber nicht der Inhaber des Rechts an der Marke ist.
Zu den absoluten Schutzhindernissen gehören:
- fehlende Unterscheidungskraft
- beschreibende Angaben
- freihaltebedüftige Angaben
- geographische Angaben
- Wappen und andere öffentliche Kennzeichen
- irreführende Angaben
- Verstoß gegen gute Sitten oder öffentliche Ordnung
Verfahren
Der Löschungsantrag wird vom DPMA geprüft. Wenn der Antrag zulässig und begründet ist, wird die Marke gelöscht. Der Markeninhaber wird über die Löschung der Marke informiert.
Marken können jedoch auch von Landgerichten gelöscht werden, die für Markensachen zuständig sind. Die Kosten des Verfahrens sind allerdings deutlich teurer.
Löschungsfristen
Die Löschung einer Marke kann nicht jederzeit beantragt werden. Es gibt folgende Fristen:
- Löschung wegen Nichtbenutzung: Die Löschung einer Marke wegen Nichtbenutzung kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach der Eintragung der Marke beantragt werden.
- Löschung wegen Nichtigkeit: Die Löschung einer Marke wegen Nichtigkeit kann jederzeit beantragt werden.
- Löschung wegen rechtswidriger Eintragung: Die Löschung einer Marke wegen rechtswidriger Eintragung kann innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Marke beantragt werden.
Kosten
DIe Löschung eigener Marken kostet keine Gebühren. Löschungsanträge gegen die Marken Dritter kosten 400€ Amtsgebühren beim DPMA. Beim EUIPO sind die Gebühren höher.
Die Kosten den Anwalts belaufen sich meist auf mindestens 2.000 € brutto. In einfachen Fällen kann eine geringere Vergütung vereinbart werden.
Fazit
Die Löschung einer Marke ist ein komplexes Verfahren. Es ist daher wichtig, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn Sie die Löschung einer Marke beantragen möchten.
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