Lohn ohne Arbeit

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Es gibt etliche Situationen, in denen Sie einen Anspruch auf Ihre Arbeitsvergütung haben, obwohl Sie nicht gearbeitet haben.

Rechtlich spricht man von einem Annahmeverzugslohn oder einer Vergütung wegen Annahmeverzug. Die passende Vorschrift findet sich in § 615 BGB, sie stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" dar.

Voraussetzung für den Anspruch auf die Arbeitsvergütung trotz Nichtleistung ist der Annahmeverzug des Arbeitgebers. Das Gesetz spricht davon, dass der Dienstberechtigte (hier der Arbeitgeber) mit der Annahme der Dienste in Verzug kommen muss. 

Wie funktioniert das? 

Also zunächst muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich anbieten. Das geschieht dadurch, dass der Arbeitnehmer (pünktlich) im Büro, in der Werkshalle oder auf dem Betriebsgelände erscheint und unausgesprochen zum Ausdruck bringt: Hier bin ich und möchte arbeiten.  

In dieser Situation muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz (Schreibtisch, Maschine, Fahrzeug etc.) zuweisen. Er nimmt also das Angebot an. In der Welt da draußen läuft dieser Prozess in den allermeisten Fällen auf Autopilot reibungslos ab. 

Wenn der Arbeitgeber jedoch aus welchem Grund auch immer das Angebot des Arbeitnehmers zurückweist, indem er ihn zum Beispiel nach Hause schickt, dann kommt er mit der Annahme der Dienste in Verzug. Man könnte sagen, der Arbeitgeber will nicht. Es gibt aber auch Fälle, wo der Arbeitgeber den Arbeitgeber nicht beschäftigen kann, weil z.B. die Maschine kaputt ist, es keine Aufträge gibt oder es im Betrieb einen Brand gab. Auch in solchen Fällen kommt der Arbeitgeber in Verzug, weil es sein Risiko ist, wenn er den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. 

Nicht immer muss der Arbeitnehmer ein tatsächliches Angebot machen also in der Firma erscheinen. Es reicht manchmal ein wörtliches Angebot per WhatsApp oder dergleichen. Ein wörtliches Angebot genügt immer dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor erklärt hat, er werde die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen. Problem: Der Arbeitnehmer muss beweisen (Zeugen, Nachrichten) können, dass der Arbeitgeber sich weigert ihn zu beschäftigen. 

Im Falle einer Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung davon aus, dass das Angebot der Arbeitsleistung sogar entbehrlich ist. Das wird damit begründet, dass der Arbeitgeber mit der Kündigung regelmäßig auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtet, so dass es vergebene Mühe wäre, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung tatsächlich oder wörtlich anbieten müsste. Das gilt natürlich nicht für die Zeit der Kündigungsfrist. Bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses haben Sie weiterhin die Pflicht, Ihre Arbeitsleistung anzubieten. Nur bei einer fristlosen Kündigung ist jegliches Angebot entbehrlich. Ob Sie nach dem Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf Verzugslohn haben, hängt davon ab, ob die Arbeitgeberkündigung wirksam oder unwirksam war und ob Sie gegen die Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben. 

Achtung: Der Arbeitgeber kommt in den oben beschriebenen Fällen nur dann in Verzug, wenn der Arbeitnehmer leistungsfähig und leistungswillig ist. Ich hatte einen Fall, bei dem der Arbeitnehmer nach einer Arbeitgeberkündigung herumposaunt hat, er habe keinen Bock mehr auf die Firma und er werde nach seiner Erkrankung nicht mehr kommen. Das Gericht hat geprüft, ob der Arbeitnehmer überhaupt leistungswillig war. 

Mein Tipp:  Auch wenn Sie keine Lust und innerlich gekündigt haben, zeigen Sie es nicht nach außen. Der Leistungswille ist eine innere Tatsache, die nur über Indizien bewiesen werden kann. Liefern Sie keine Indizien, die auf Ihren Leistungsunwillen schließen könnten. Zeigen Sie sich immer leistungsbereit, nur so können Sie Ihren Anspruch auf Verzugslohn später geltend machen. 




Foto(s): Bild von GherbaliDanil auf Pixabay

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