Lombardium: Anklage! Vermittlerhaftung prüfen! Achtung: Verjährung! Anwälte informieren!

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Im Fallkomplex um das Hamburger Pfandleihhaus "Lombardium" hat die Staatsanwaltschaft einer eigenen Meldung zufolge inzwischen am 24.08.2020 Anklage gegen die Verantwortlichen rund um Patrick E. erhoben, denen zufolge das Betreiben eines "Schneeballsystems" und im Rahmen dessen banden- und gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen wird.

Das sind schlechte Nachrichten für die Anleger, für die die Gefahr besteht, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens alleine nicht viel Geld zurück zu erhalten sein wird.

Schlimmer noch: Anleger werden inzwischen vom Insolvenzverwalter teilweise im Rahmen der sog. Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung erhaltener Auszahlungen in Anspruch genommen, weil ein "Schneeballsystem" und eine sog. unentgeltliche Leistung im Sinne von § 134 InsO vorgelegen haben soll.

Hier muss immer im Einzelfall geklärt werden, ob eine Verteidigung Sinn macht und z.B. der Einwand der sog. "Entreicherung" geltend gemacht werden kann oder nicht und vor allem die 2-Wochen-Frist für eine Verteidigung gegen eine Klage des Insolvenzverwalters beachtet werden.

Die Anklage ist für die Anleger ebenfalls ein "Schock" und zeigt, dass sie ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz prüfen sollten, sofern noch nicht geschehen.

Insbesondere die Vermittler rund um den Lombardium-Komplex stehen dabei im Fokus, denn ein Anlageberater/-vermittler schuldet immer eine anleger- und objektgerechte Beratung und ist dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die Beratung nicht diesen Vorgaben entsprach.

Dies ist immer im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, denn in vielen Fällen wurde nach Beobachtung von Dr. Späth & Partner  die Anlage bei Lombard Classic 2 und 3 oftmals als sehr sicher und werthaltig dargestellt, in manchen Fällen auch von einem "Festgeldersatz" gesprochen, oftmals wurde auch die dem Anlageberater-/vermittler obliegende "Plausibilitätsprüfungspflicht" nicht ordnungsgemäß durchgeführt, z.B. hinsichtlich der Risiken mit einer Pfandanlage.

In vielen Fällen, was natürlich immer im Einzelfall geprüft werden muss, könnten daher nach Ansicht von Dr. Späth & Partner RAe, die bereits Klageverfahren gegen diverse Vermittler geführt hatten, Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Berater/Vermittler geltend gemacht werden können.

Teilweise sind die Vermittler auch haftpflichtversichert, sodass für Anleger in diversen Fällen die vernünftige Chance besteht, den Schaden über die Haftpflichtversicherung des Vermittlers abzuwickeln.

Rechtsschutzversicherte Anleger seien darauf hingewiesen, dass Rechtsschutzversicherungen oftmals die Kosten für ein Klageverfahren gegen den Vermittler übernehmen.

Doch Vorsicht: Betroffene Anleger könnten oftmals nicht mehr lange Zeit haben, da zum Jahresende 2020, was immer im Einzelfall geprüft werden muss, Verjährung eintreten könnte.

Die Verjährung beträgt gem. §§ 195, 199 BGB 3 Jahre zum Jahresende ab Kenntnisnahme/grob fahrlässiger Unkenntnis des Anlegers vom Schaden und Schädiger, und könnte in diversen Fällen bereits im Jahr 2017 beim Anleger eingetreten sein, so dass bereits zum Jahresende 2020 in diversen Fällen Verjährung eintreten könnte. Eile ist also oftmals geboten. 

Betroffene Anleger können sich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit fast 18 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.



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