Lombardium/Erste Oderfelder/Fidentum: Was sollten Anleger jetzt tun? Handlungsmöglichkeiten!

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Am 04. Dezember 2015 ordnete die BaFin an, dass die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ihren Geschäftsbetrieb teilweise einstellen muss, soweit das Kreditgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 KWG betroffen ist.

Nach Mitteilung der BaFin hatte die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG dabei Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen und damit ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betrieben, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Inzwischen wurden die Anleger auch von einer Anwaltskanzlei darüber informiert, dass diese die Anleger zur Vermögenssicherung vertreten will.

So sei seitens der Fondsgesellschaft glaubhaft versichert worden, dass auch von dort die oberste Prämisse der Schutz der Anlegergelder sein soll und mit den Fondsgesellschaften verhandelt werde, um eine bestmögliche Stabilisierung und Wertsicherung der Anlegergelder zu ermöglichen. Hierzu werde die Umwandlung der noch handlungsfähigen Struktur und vorhandenen Wertgegenstände mit Bankenunterstützung in eine Aktiengesellschaft favorisiert – mit dem Ergebnis der Wertstabilisierung, Vermeidung der Vermögensvernichtung durch Notverkäufe etc.

Nach Ansicht von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten ist jedoch fraglich, ob die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft den gewünschten Erfolg bringt, denn sie verursacht hohe Kosten, die getragen werden müssen. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Unternehmensverantwortlichen sich leichter aus der Haftung freizeichnen können.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner Rechtsanwälten mit Sitz in Berlin und Hamburg „sollte eine zu große Nähe zu den Unternehmensverantwortlichen vermieden werden. Bisher wissen wir noch nicht genug über den Fall, d.h., ob nicht eventuell sogar Betrug im Spiel sein könnte oder eventuell sogar Anlegergelder veruntreut worden sein könnten, auch wenn natürlich die Unschuldsvermutung gilt. Eine mögliche Haftung der Verantwortlichen sollte auf jeden Fall geprüft werden – auch sollten hier keine Möglichkeit ausgeschlossen oder vergeben werden.“

Es stellt sich nach Ansicht von Dr. Späth & Partner ohnehin die Frage, warum die Verwertung der Pfänder so schwierig sein soll.

So wurde den Anlegern Ende Dezember mitgeteilt, dass einzelne werthaltige Pfänder, unter anderem hoch taxierte Kunstwerke, z. B. auf einer internationalen Auktion in Paris, wenige Tage nach den tragischen Attentaten aufgrund aus Sicherheitsgründen ausbleibenden Bietern nicht die erwünschten Mindestzuschläge erzielt hätten. Auch die Auswertung einiger weiterer hochwertiger Pfänder, die ebenfalls größere Pfandsummen binden würde, verlaufe wider Erwarten ebenfalls langsamer als geplant, wenn auch die in der Verwertung erlösbaren Werte erfreulicherweise innerhalb der geplanten Parameter liegen würden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Walter Späth, MSc (Nottingham), von der Kanzlei Dr. Späth & Partner hierzu: „ Es stellt sich die Frage, wie glaubhaft z. B. die Aussagen mit der Auktion in Paris sind. Auch vorher hatte noch keiner der von uns vertretenen Anleger Geld zurückerhalten. Auch ist mir nicht klar, warum die Verwertung der Pfandgegenstände so schwierig sein soll, denn diese werden von Pfandhäusern aus Sicherheitsgründen nur mit großem Abschlag von mindestens 20 % bis hin zu 75 % entgegengenommen, um gerade eine Verwertung im Ernstfall ohne große Verluste zu gewährleisten. Wir wollen hier noch konkretere Informationen.“

Betroffene Anleger können sich an Dr. Späth & Partner wenden. Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit dem Jahr 2002 schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig.


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