Mängel am Bau - Ansprüche bei Schwarzarbeit?

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Am falschen Ende Geld gespart - das musste ein Auftraggeber feststellen, der für Dachausbauarbeiten mit dem Unternehmer einen Werklohn von 10.000,00 EUR vereinbarte ohne Umsatzsteuer. Denn obwohl das Werk mangelhaft war gab es keinen Anspruch auf Rückzahlung, so der BGH in seinem Urteil vom 11.06.2015, AZ. VII ZR 216/14!

Wurde bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen, indem vereinbart wurde, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte hat der BGH hat bereits entschieden, dass in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13 und vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13).

Der BGH hatte insoweit bereits klargestellt, dass § 1 II Nr. 2 SchwarzArB ein Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages enthält, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (amtl. Leitsatz BGH 01.08.2013 –VII ZR 6/13).

Nach aktueller Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, der darin besteht, dass der Auftraggeber für die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat.

Um die vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz durchzusetzen und die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen ist eine strikte Anwendung des § 817 BGB erforderlich, denn danach bestehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, die einen Bereicherungsanspruch nach einer Schwarzarbeiterleistung noch bejaht hatte.

Anja van der Broeck

Rechtsanwältin

Fachanwältin f. Arbeitsrecht

Fachanwältin f. Familienrecht

Mediatorin


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