Schwarzarbeit am Bau

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Kein Geld für Schwarzarbeit

Das OLG Schleswig hat mit seinem Urteil vom 16.8.2013 (Az.: I U 24/13) seine Rechtsprechung zum Bauvertrag mit Schwarzgeldabrede fortgesetzt.

Sachverhalt:

Es geht um einen Vertrag über Elektroinstallationsarbeiten. Der Unternehmer hatte eine Auftragsbestätigung über eine Pauschalsumme von 18.800 € geschickt. Die Bestätigung enthält außerdem den Vermerk: „5.000,00 Euro Abrechnung gemäß Absprache.” Ein danach vom Auftraggeber eingeschalteter Architekt verfasste einen Pauschalvertrag über 13.800,00 €. Der Unternehmer klagt restlichen Werklohn ein und beruft sich dabei auch auf die Sonderabrede über die 5.000,00 €.

Urteil:

Das OLG Schleswig hat die Klage abgewiesen, da dem Unternehmer kein Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber zusteht. Bei der Vereinbarung über die 5.000,00 € handelt es sich um eine Schwarzgeldabrede, da die Werkleistung teilweise ohne Rechnung erbracht werden soll. Damit will der Unternehmer die Umsatzsteuer sparen. § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz ist ein Verbotsgesetz. Um die „notwendige Abschreckungswirkung” zu entfalten, muss der Werkvertrag deshalb nichtig sein.

Nach dem BGB stünde dem Unternehmer grundsätzlich die übliche Vergütung als Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu. „Jedoch kann ein Geschäftsführer, der bei der Ausführung des Geschäfts gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, keinen Aufwendungsersatz verlangen, weil er diese Aufwendungen nicht für erforderlich halten durfte.” Denn er hat ja gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen.

Der Unternehmer könnte sich auch darauf berufen, dass durch seine Arbeit das Vermögen des Auftraggebers vermehrt wurde. Für diese Vermehrung des Vermögens steht ihm ein finanzieller Ausgleich zu. Das OLG Schleswig ist jedoch der Auffassung, dass ein solcher Bereicherungsanspruch ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer „durch die Leistungen gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen hat.” Das Gericht meint, das Gesetz ziele „gerade auf den Verlust des Bereicherungsanspruches als gewollte Folge ab.” Wenn der Unternehmer seine Vergütung als Bereicherungsanspruch durchsetzen könnte, würde dies der „Missbilligung der Schwarzarbeit… widersprechen.” Es würde „der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt… würde so minimiert.”

Hinweis:

Das OLG Schleswig weicht mit seiner Auffassung zum Bereicherungsanspruch von der bisherigen Rechtsprechung des BGH ab. Dieser hatte einen Ausschluss des Bereicherungsanspruchs bei Schwarzarbeit als unbillig angesehen und daher dem Unternehmer einen Vergütungsanspruch zugestanden. Deshalb und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das OLG Schleswig die Revision zugelassen.

Der Unternehmer hat Revision eingelegt. Der BGH hat sie am 10.04.2014 verworfen (Az.: VII ZR 241/13). Der „Schwarzarbeiter” bekommt also kein Geld für seine Leistung.

Die Vereinbarung der Parteien, einen Teil der Leistungen ohne Rechnung zu bezahlen, stellt nach Ansicht des BH einen bewussten Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz dar. Damit ist der Werkvertrag nichtig. Der Unternehmer kann seinen Vergütungsanspruch also nicht auf einen Werkvertrag stützen.

Auch andere Argumente des Unternehmers hat der BGH zurückgewiesen. Weil der Unternehmer gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, kann er auch keine Bezahlung für den Wertzuwachs verlangen, den das Eigentum des Auftraggebers durch seine Leistung erhalten hat.

Bereits vorher hatte das OLG Schleswig (Urteil vom 21.12.2012, Az.: 1 U 105/11) die Meinung vertreten, dass weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber in irgendeiner Weise zu schützen sind. Beide haben sich durch die gewollte Steuerhinterziehung derart rechtsuntreu verhalten, dass ihnen vertragliche Ansprüche, die gerichtlich durchsetzbar sind, nicht mehr zustehen können. Bei den Gewährleistungsansprüchen handelt es sich um vertragliche Ansprüche. Diese fallen also aufgrund der Schwarzarbeitsabrede vollständig weg.

Damit steht eindeutig und endgültig fest, dass Schwarzarbeit sowohl für den Auftraggeber als auch für den Unternehmer äußerst gefährlich ist. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Beseitigung eventueller Mängel der Arbeiten und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung. Das Thema Schwarzarbeit und seine Auswirkungen sind damit abschließend geklärt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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