Mängel am Wohnmobil und der Rücktritt vom Wohnmobilkauf

  • 11 Minuten Lesezeit

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Wohnmobile bieten weitaus mehr als herkömmliche Fahrzeuge: Neben der Fahrfunktion sind sie mobile Wohnräume, ausgestattet mit Küchen, Schlafplätzen und weiteren Annehmlichkeiten. Diese spezifische Ausstattung und Bauweise birgt jedoch auch eine erhöhte Anfälligkeit für Mängel. Häufig treten Probleme auf, die die Nutzung des Wohnmobils als Urlaubsdomizil beeinträchtigen – etwa durch verdeckte Mängel wie Feuchtigkeitsschäden oder fehlerhafte Elektroinstallationen.

Sachmangel beim Wohnmobil

Ein Sachmangel liegt u.a. dann vor, wenn das Wohnmobil 

  • von objektiven Anforderungen abweicht: Die Beschaffenheit weicht derart ab, dass der übliche und erwartbare Zustand nicht vorliegt, zB Motordefekte, Defekt der Heizung, Getriebeschaden
  • von subjektiven Anforderungen abweicht: Es gibt eine zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit, die verletzt wird, zB Baujahr, Erstzulassung, Motorleistung, bestimmte Ausstattungsmerkmale.
  • von Werbeaussagen des Herstellers oder Verkäufers abweicht: Es gibt Angaben im Herstellerprospekt oder der Werbung, zB technischen Daten zur Leistungsfähigkeit, die objektiv nicht eingehalten werden.

Rechtsansprüche bei Mängeln: Rücktritt und Nacherfüllung

Das deutsche Kaufrecht (§ 437 BGB) gibt Käufern verschiedene Rechtsmittel an die Hand, um bei auftretenden Mängeln aktiv zu werden:

Nacherfüllung

Käufer haben das Recht, eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung zu verlangen. Gerade bei Wohnmobilen erhält der Verkäufer oft die Gelegenheit, Mängel zu beseitigen. Sind jedoch gravierende Mängel wie Feuchtigkeitsschäden vorhanden, kann der Käufer den Kaufvertrag sofort rückabwickeln lassen.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Schlägt die Mangelbeseitigung fehl oder ist sie unzumutbar, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht zu. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel zweimal erfolglos zu beheben versucht hat oder eine angemessene Frist ohne Reaktion verstrichen ist (für Verträge ab dem 1. Januar 2022).

Kaufpreisminderung

Alternativ kann der Käufer bei Erhalt des Wohnmobils aufgrund des Mangel den Kaufpreis mindern. Allerdings muss dafür der Minderwert auch zutreffend berechnet werden, was im Einzelfall schwierig ist oder ein Sachverständigengutachten erfordern kann. 

Gründe für den Rücktritt vom Kaufvertrag

Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist:

  • „Montagsauto“: Liegt eine Vielzahl kleinerer oder größerer Mängel vor, spricht man häufig von einem „Montagsauto“.
  • Fehlgeschlagene Nachbesserungsversuche: Tritt der Mangel wiederholt auf und die Reparaturen bleiben erfolglos, kann dies den Rücktritt rechtfertigen.
  • Nicht eingehaltene Zusicherungen: Weicht das Wohnmobil in wichtigen Eigenschaften ab (z. B. Unfallfreiheit oder zugesicherte Ausstattungen), ist ebenfalls ein Rücktritt möglich.
  • Abweichendes Baujahr oder abweichende Erstzulassung: Häufig kommt es vor, dass Unterbauten älter sind als das angegebene Baujahr – in solchen Fällen kann ein Rücktritt ebenfalls infrage kommen.
  • Feuchtigkeit und Schimmel: Feuchtigkeit im Innenraum oder verschwiegenen Wasserschäden sind schwer zu beheben und rechtfertigen oft einen Rücktritt.

Wurde das Wohnmobil als „Neuwagen“ verkauft, kann der Käufer den Rücktritt erklären, wenn das Fahrzeug bereits über ein Jahr alt ist oder erhebliche Standzeiten aufweist (z.B. nach Urteil des OLG Hamm, 2017). Bei Neufahrzeugen kann außerdem eine Ersatzlieferung gefordert werden, was jedoch wegen langer Lieferzeiten oft unpraktisch sein dürfte.

Bevor der Rücktritt ohne erneute Fristsetzung möglich ist, muss der Verkäufer im Rahmen des Wohnmobilrechts grundsätzlich zweimal erfolglos die Möglichkeit zur Nachbesserung haben. 

Bei Kaufverträgen die nach dem 01.01.2022 geschlossen wurden kann jedoch eine angemessene Frist verstrichen sein, damit der Käufer Rücktritt erklären kann – hier ist eine Einzelfallprüfung entscheidend.

Unterschied zwischen unbehebbaren und behebbaren Sachmängeln

Unbehebbare Sachmängel

Ein Sachmangel gilt als unbehebbar, wenn eine Nachbesserung objektiv nicht möglich ist. Dies betrifft insbesondere Eigenschaften wie Unfallfreiheit oder Feuchtigkeitsfreiheit / Schimmelfreiheit. Ist eine Mangelbeseitigung unmöglich, kann der Käufer – nach Einzelfallprüfung – sofort vom Kaufvertrag zurücktreten.

Behebbare Sachmängel

Behebbare Mängel wie Defekte an der Einbauküche, ein Defekt der Heizung oder Motorprobleme müssen dem Verkäufer zur Reparatur überlassen werden.

Rücktrittserklärung: Was ist zu beachten?

Bei der Rücktrittserklärung ist auf die Einhaltung der Regeln zur Nachbesserung und Fristsetzung zu achten. Die Erklärung muss klarstellen, dass am Vertrag nicht weiter festgehalten wird und die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs gefordert wird. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung mit Einlieferungsbeleg.

Rechtsfolgen des Rücktritts und Nutzungsentschädigung

Mit dem Rücktritt wird der Kaufvertrag rückabgewickelt: Der Kaufpreis wird erstattet, das Wohnmobil wird zurückgegeben. Käufer müssen jedoch eine Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer zahlen. Bei berechtigtem Rücktritt entfällt ein Wertausgleich für die Halterumschreibung.

Wohnmobil als „Montagsauto“: Wann ist der Rücktritt gerechtfertigt?

Als „Montagsauto“ werden Fahrzeuge bezeichnet, bei denen ständig neue Mängel auftreten. Diese Situation ist auch in der Rechtsprechung anerkannt. Doch wann gilt ein Wohnmobil als „Montagsauto“?

  • Häufigkeit und Schwere der Mängel: Treten zahlreiche, ggf. kleinere, aber herstellerbedingte Mängel kurz aufeinanderfolgend auf, kann dies zur Klassifizierung als Montagsauto führen.
  • Relevanz der Mängel: Wichtig ist die Einordnung der Mängel. Handelt es sich um Bagatellen oder sind sie gravierend? Bestehen sie bereits bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 BGB) und sind dem Hersteller zuzuordnen?
  • Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis: Wenn die Reparaturkosten im Verhältnis zum Kaufpreis unerheblich sind (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), kann ein Rücktritt ausgeschlossen sein.

Die Klassifizierung als Montagsauto kann jedoch für Käufer von Vorteil sein: Erhebliche Nachbesserungsversuche können als unzumutbar gelten (§ 440 BGB), sodass der Rücktritt ohne erneute Fristsetzung erfolgen kann.

Werkstattbesuche bei anderen Händlern oder Vertragswerkstätten

Der Verkäufer muss sich nicht die Nachbesserungsversuche fremder Werkstätten anrechnen lassen, es sei denn der Verkäufer hat den Käufer dazu aufgefordert, einen Mangel in einer Werkstatt vor Ort beseitigen zu lassen. 

Absprachen über Reparaturen in Fremdwerkstätten

Absprachen mit dem Verkäufer über Garantiereparaturen in Fremdwerkstätten beziehen sich - je nach Formulierung und Auslegung - nicht auf die gesetzliche Gewährleistung. Nachbesserungen müssen also grundsätzlich vom Verkäufer selbst vorgenommen werden.

Rücktrittserklärung: Formelle Aspekte

Für eine Rücktrittserklärung muss ein erheblicher Grund vorliegen, die Regeln zur Nachbesserung und Fristsetzung müssen erfüllt sein. Die Rücktrittserklärung sollte deutlich machen, dass der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe des Wohnmobils zurückfordert. Eine schriftliche Erklärung mit Einlieferungsbeleg dient zur Beweissicherung.

Außerdem kann der Rücktritt nicht wegen unerheblicher Mängel erklärt werden, d.h. entweder der Mangel muss mindestens 5 % des Kaufpreises erreichen oder die funktionale Beeinträchtigung muss erheblich sein. Mehrere Mängel werden zusammengerechnet und können addiert die Erheblichkeitsschwelle erreichen.

Nutzungsentschädigung nach Rücktritt

Der Käufer schuldet nach dem Rücktritt nach allgemeinen kaufrechtlichen Grundsätzen eine Entschädigung für die Nutzung des Wohnmobils. Diese richtet sich aufgrund der gemischten Nutzung von Wohnmobilen nicht ausschließlich nach den gefahrenen Kilometern. Allerdings werden mangels gesetzlicher Regelung in der Rechtsprechung verschiedene Berechnungsmethoden vertreten.

  • Lineare Methode auf Basis von Gesamtlaufleistung
    (OLG Nürnberg, Urteil vom 14.11.2001, Az.: 4 U 3372/01)
    Die Nutzungsentschädigung wird nach der Formel „Kaufpreis x gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung“ berechnet. Dabei wurde eine Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometern angenommen, was zu einer Nutzungsentschädigung von 1,45 DM pro Kilometer führte.

  • Kombinierte Berechnung aus Kilometerleistung und Lebensdauer
    (OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2014, Az.: 28 U 135/13)
    In diesem Fall wurde ein Mittelwert aus der erwarteten Gesamtkilometerleistung (250.000 km) und der Gesamtnutzungsdauer (hier 15 Jahre) gebildet. Die Entschädigung erfolgte in Form einer Mischkalkulation, um sowohl die Kilometerleistung als auch die allgemeine Lebensdauer des Wohnmobils einzubeziehen.

  • Zeitanteilige lineare Wertminderung
    (OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011, Az.: 28 U 131/10)
    Hier wurde eine lineare Abschreibungsmethode auf Basis der Gesamtlaufleistung und Lebensdauer angewendet, wobei beide Faktoren berücksichtigt wurden, um den Gebrauchsvorteil korrekt zu berechnen. Die Kombination dieser Werte ergibt eine fairere Berechnung der Nutzungsentschädigung.

  • Vergleich mit Mietkosten pro Kilometer
    (OLG München, Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 202/10)
    In manchen Fällen wurden Mietkosten herangezogen, um den Nutzungsvorteil zu schätzen. Hier wurden 15 Cent pro gefahrenen Kilometer angesetzt, was auf gängige Kilometerentschädigungssätze für Vermietungen von Wohnmobilen gestützt wurde. Dieser Ansatz berücksichtigt jedoch nur die gefahrenen Kilometer und lässt die Standzeiten unberücksichtigt.

Gerichtsurteile zu Mängel an Wohnmobilen

Motorschaden

  • Urteil: LG Duisburg, Az.: 3 O 18/12
  • Sachverhalt: Der Kläger forderte die Neulieferung eines mangelfreien Wohnmobils aufgrund eines Motorschadens, der laut Gutachten bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, da der Schaden als erheblicher Sachmangel anerkannt wurde.

Feuchtigkeitsschaden im Heckbereich

  • Urteil: LG Nürnberg-Fürth, Az.: 12 O 8990/12
  • Sachverhalt: Der Kläger stellte starke Feuchtigkeitsspuren und Moderfäule im Heckboden fest, die auf einen undichten Übergang zur Heckwand zurückzuführen waren.
  • Entscheidung: Die Klage wurde überwiegend stattgegeben, da der Schaden als Sachmangel anerkannt wurde, der eine Rückabwicklung des Vertrags rechtfertigt.

Überhöhtes Gewicht und reduzierte Zuladung

  • Urteil: OLG Hamm, Az.: 11 U 151/07
  • Sachverhalt: Der Kläger bemängelte das zu hohe Fahrzeuggewicht, das die mögliche Zuladung einschränkte, und forderte eine Nacherfüllung.
  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel erkannte.

Undichte Eingangstür und Luftdruckabfall

  • Urteil: BGH, Az.: VIII ZR 202/10
  • Sachverhalt: Die Eingangstür des Wohnmobils ließ sich nicht vollständig schließen, und der Luftdruck eines Reifens hielt nicht konstant.
  • Entscheidung: Das Gericht bestätigte den Sachmangel und gewährte der Klage teilweise statt. Der Rücktritt wurde jedoch aufgrund der Geringfügigkeit abgelehnt.

Undichtigkeit im Dachbereich

  • Urteil: OLG München, Az.: 20 U 4843/05
  • Sachverhalt: Der Käufer stellte Undichtigkeiten im Dachbereich fest, die zu wiederkehrenden Wasserschäden führten.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, da die zugesicherte Dichtheit des Fahrzeugs nicht gewährleistet war und eine Nachbesserung unzumutbar erschien.

Falsche Feinstaubplakette

  • Urteil: OLG Düsseldorf, Az.: I-3 U 63/11
  • Sachverhalt: Das Wohnmobil war mit einer gelben Feinstaubplakette ausgestattet, die nicht dem tatsächlichen Umweltstatus entsprach und eine Fahrt in Umweltzonen verhinderte.
  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, da ein wirksamer Gewährleistungsausschluss bestand und der Verkäufer nicht für den Mangel haften musste.

Rattenbefall und dadurch verursachte Schäden

  • Urteil: LG Freiburg, Az.: 6 O 277/12
  • Sachverhalt: Der Kläger klagte aufgrund eines erheblichen Rattenbefalls, der das Fahrzeug beschädigte und in seiner Nutzung einschränkte.
  • Entscheidung: Die Klage wurde stattgegeben, da der Befall als Sachmangel anerkannt wurde, der eine Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigt.

Unklare Angaben zur Kilometerleistung

  • Urteil: AG Hamburg, Az.: 7c C 10/05
  • Sachverhalt: Die tatsächlich gefahrene Kilometerzahl wich deutlich von der beim Verkauf angegebenen Laufleistung ab, was den Wert des Fahrzeugs minderte.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, und der Kläger erhielt Schadensersatz für den Wertunterschied.

Zulassung und Betriebserlaubnis für ältere Fahrzeuge

  • Urteil: BGH, Az.: VIII ZR 61/09
  • Sachverhalt: Der Käufer stellte fest, dass die Zulassung des Fahrzeugs als „Vorführwagen“ aus dem Jahr 2003 keine spezifische Altersgarantie beinhaltete.
  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen, da die Bezeichnung „Vorführwagen“ kein bestimmtes Alter garantiert.

Unzureichende Zuladungsmöglichkeit

  • Urteil: OLG Nürnberg, Az.: 4 U 3372/01
  • Sachverhalt: Das Fahrzeuggewicht war so hoch, dass nur eine sehr begrenzte Zuladung möglich war, was den Gebrauch stark einschränkte.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, da der Käufer das Fahrzeug aufgrund des beschränkten Gebrauchs zurückgeben durfte.

Überhitzung des Motors bei voller Beladung

  • Urteil: OLG Köln, Az.: I-3 U 174/10
  • Sachverhalt: Der Motor des Wohnmobils überhitzte regelmäßig bei voller Beladung, was die Reise stark beeinträchtigte.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, da die Nutzung durch den Mangel erheblich beeinträchtigt war.

Ölverlust durch Produktionsfehler

  • Urteil: OLG Celle, Az.: 7 U 235/05
  • Sachverhalt: Ein Gussfehler im Motorblock führte zu erheblichem Ölverlust, der nicht behoben werden konnte.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, und der Käufer durfte eine Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen.

Undichte Fenster im Fahrerhaus

  • Urteil: OLG Hamm, Az.: 28 U 131/10
  • Sachverhalt: Mehrere Fenster im Fahrerhaus waren undicht und führten zu Wassereintritt.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, da eine mehrfache Nachbesserung erfolglos blieb und der Mangel weiterhin bestand.

Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei Zusicherung

  • Urteil: OLG Düsseldorf, Az.: 8 U 136/99
  • Sachverhalt: Der Verkäufer hatte zugesichert, das Fahrzeug sei „wie neu“, obwohl dies nicht der Fall war.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, und der Verkäufer haftete, da die Zusicherung des Zustands falsch war.

Ungeeignete Motorisierung für bergiges Gelände

  • Urteil: OLG Frankfurt, Az.: 26 U 75/94
  • Sachverhalt: Der Motor des Wohnmobils war zu schwach für Fahrten im Gebirge, was die geplante Nutzung stark einschränkte.
  • Entscheidung: Der Klage wurde stattgegeben, da die Motorisierung den beschriebenen Anforderungen nicht entsprach und eine erhebliche Funktionsbeeinträchtigung darstellte.

FAQ zum Thema Wohnmobil und Sachmängel

Was versteht man unter einem Sachmangel bei Wohnmobilen?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Wohnmobil von den objektiven oder subjektiven Anforderungen oder von Werbeaussagen des Herstellers/Verkäufers abweicht. Beispiele sind Motordefekte, fehlerhafte Heizung oder nicht eingehaltene Zusicherungen.

Welche Mängel treten häufig bei Wohnmobilen auf?

Häufige Mängel sind Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Defekte an der Elektrik, Motorschäden oder Undichtigkeiten im Dachbereich.

Welche Rechte habe ich bei einem Sachmangel an meinem Wohnmobil?

Käufer können Nachbesserung (Reparatur oder Ersatzlieferung), Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Kaufpreisminderung verlangen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was bedeutet Nacherfüllung im Rahmen des Kaufrechts?

Nacherfüllung bedeutet, dass der Verkäufer den Mangel entweder durch Reparatur beseitigt oder ein mangelfreies Ersatzfahrzeug liefert.

Wann kann ich vom Kaufvertrag für mein Wohnmobil zurücktreten?

Der Rücktritt ist möglich, wenn die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, unzumutbar ist oder eine angemessene Frist für die Mangelbeseitigung verstrichen ist.

Was versteht man unter einem „Montagsauto“ bei Wohnmobilen?

Ein „Montagsauto“ ist ein Fahrzeug, bei dem häufig neue Mängel auftreten. Solche wiederkehrenden Probleme können den Rücktritt rechtfertigen.

Kann ich das Wohnmobil zurückgeben, wenn Feuchtigkeit oder Schimmel vorliegt?

Ja, Feuchtigkeit und Schimmel gelten oft als erhebliche Sachmängel, die eine Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigen können.

Welche Rolle spielen Werbeaussagen bei Sachmängeln?

Wenn das Wohnmobil nicht den in der Werbung oder im Herstellerprospekt angegebenen Eigenschaften entspricht, liegt ein Sachmangel vor.

Wann ist ein Sachmangel unbehebbar?

Unbehebbare Mängel sind solche, die nicht repariert werden können, wie Unfallfreiheit oder Feuchtigkeitsfreiheit.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Rücktrittserklärung?

Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen und deutlich machen, dass der Kaufpreis gegen Rückgabe des Wohnmobils gefordert wird. Sie sollte auf einer klaren Beweislage basieren.

Wie wird die Nutzungsentschädigung nach einem Rücktritt berechnet?

Die Nutzungsentschädigung wird auf Basis von gefahrenen Kilometern, der erwarteten Lebensdauer oder Mietkosten geschätzt, je nach Gerichtsurteil.

Was passiert, wenn der Verkäufer Reparaturen verweigert?

Der Käufer kann bei verweigerter Nachbesserung oder erfolglosen Reparaturen Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz geltend machen.

Kann ich Reparaturen in einer Fremdwerkstatt durchführen lassen?

Reparaturen in Fremdwerkstätten werden nicht automatisch auf die gesetzliche Gewährleistung angerechnet, es sei denn, der Verkäufer hat dies ausdrücklich gestattet.

Welche Fristen gelten für den Rücktritt bei Verträgen nach 2022?

Seit 2022 kann ein Rücktritt auch ohne erneute Fristsetzung möglich sein, wenn eine angemessene Frist für die Nacherfüllung verstrichen ist.

Was sind typische Gerichtsurteile zu Mängeln bei Wohnmobilen?

Typische Urteile behandeln Themen wie Motorschäden, Feuchtigkeitsschäden, falsche Feinstaubplaketten oder unzureichende Zuladungsmöglichkeiten. Die Entscheidungen variieren je nach Schwere des Mangels und Beweislage.

Gegnerliste

Wir haben unsere Mandanten gerichtlich und außergerichtlich u.a. gegen folgende Wohnmobilhändler beraten und vertreten (Auswahl, nicht abschließend):

  • Autohaus Damm GmbH
  • Caravan & Freizeit GmbH
  • Caravantastic Straubing GmbH
  • Dörr Reisemobile GmbH
  • Engel Caravaning Frankfurt GmbH & Co. KG
  • Ermin Hymer World GmbH
  • GAST-Caravaning GmbH
  • Heck Caravan & Reisemobile GmbH & Co. KG
  • La Marca Mobility GmbH
  • Mareien Caravaning GmbH
  • Mittelhessische Leasing GmbH
  • MS Reisemobile GmbH
  • RC-Reisemobil-Center GmbH
  • Reisemobile MKK
  • Reisemobile Schwarzenbek GmbH
  • Reisemobil-Zentrum Palmowski GmbH
  • Ströhla GmbH & Co. KG
Foto(s): visual hunt

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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