Mängel durch Handwerker – unverhältnismäßiger Nacherfüllungsaufwand

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Egal, ob ein Hausbau in Auftrag geben wird oder lediglich die Erstellung eines Gewerks – beispielsweise Fliesen/Parkett verlegen, Möbel herstellen, Heizungsrohre verlegen und vieles mehr. Selbst kleinste Mängel am Werk können für den Besteller überaus ärgerlich sein.

Nach § 634 BGB stehen dem Besteller für den Fall eines Mangels verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Vorrangig ist dabei die Pflicht zur Nacherfüllung oder Nachbesserung durch den Unternehmer. Die Gewährleistungsrechte kennen aber ihre Grenzen. In den Fällen, in denen ein „nur kleiner“ Mangel vorliegt, der Behebungsaufwand für den Unternehmer aber außerordentlich groß wäre, gilt § 635 Abs. 3 BGB. Danach kann der Unternehmer die Mangelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten zu bewerkstelligen ist. Kann sich der Unternehmer erfolgreich hierauf berufen, stehen dem Besteller lediglich Ansprüche auf Minderung des Werklohnes zu.

So entschied das OLG Oldenburg (Az.:8 U 140/09), dass der Besteller einer Dämmung der Warmwasserleitungen eine Nachbesserung nicht verlangen kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Unternehmer die Dämmung lediglich in einer Stärke von 13 mm ausgeführt, obwohl eine Mindeststärke von 20 mm erforderlich gewesen wäre. Hier standen einem Nachbesserungsaufwand im fünfstelligen Bereich, lediglich (Heiz-) Mehrkosten von jährlich ca. 50,00 € gegenüber. Das Gericht sprach dem Besteller nur einen technischen Minderwert in Höhe von 1.000,00 € und einen merkantilen Minderwert von 1.750,00 € zu, den er von dem Werklohnanspruch des Unternehmers abziehen durfte.

Welche Rechte Ihnen bei Mängeln gegen Handwerker und Unternehmen zustehen, sollte für jeden Einzelfall geprüft werden. Eine pauschale Antwort gibt es selten. Sie sind mit Handwerkerleistungen unzufrieden? Ein Bauunternehmer hat Ihre Erwartungen und die vertraglich festgehaltenen Ziele nicht erfüllt. Kontaktieren Sie mich gerne und unverbindlich. Gemeinsam finden wir eine Lösung!


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