Managerhaftung: Einverständnis der Gesellschafter verhindert Untreue nicht in allen Fällen

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In einem neueren Beschluss vom 30.08.2011 hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshof zu den Voraussetzungen der Strafbarkeit des Geschäftsführers für Entnahmen, die ohne Rechtsgrund erfolgten, Stellung genommen (Az.: 3 StR 228/11). Der Senat hat dabei klargestellt, dass das Einverständnis der Gesellschafter in die Vermögensverfügung nicht grundsätzlich den Tatbestand ausschließt, sondern dass trotz der Zustimmung eine Strafbarkeit des Geschäftsführers möglich ist. Das Verfahren wurde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Angeklagte war faktischer Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau war. Die Gesellschaft hat durch betrügerische Aktivitäten des Angeklagten Zahlungen von Dritten vereinnahmt. Die betrügerischen Handlungen erfolgten nach den Feststellungen des Gerichts mit dem Vorsatz, das Geld für sich und die Zwecke der Gesellschaft einzusetzen. Der angeklagte faktische Geschäftsführer nutzte die ihm eingeräumte Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftskonto im Weiteren dazu, Überweisungen an seine Tochter, seine Ehefrau und den Vermieter seiner Privatwohnung zu tätigen. Adäquate Gegenleistungen für die Zahlung erhielt die Gesellschaft nicht.

Nachdem der Angeklagte vom Landgericht wegen Betrugs, Untreue und Bankrott verurteilt hatte, hob der BGH das Urteil im Hinblick auf die Verurteilung wegen Untreue und Bankrotts auf und verwies es zur weiteren Verhandlung zurück.

Gründe:

Der BGH begründete die Aufhebung damit, dass erstinstanzlich keine Aufklärung zu dem vom Angeklagten behaupteten Einverständnis seiner Ehefrau als alleiniger Gesellschafterin erfolgt ist.

Grundsätzlich unterliegt das Vermögen einer GmbH der (unbeschränkten) Dispositionsbefugnis der Gesellschafter. Stimmen sie daher (einstimmig) einer für die Gesellschaft nachteiligen Vermögensverfügung zu, so darf der Geschäftsführer diese durchführen. Eine strafrechtliche Untreue liegt dann schon deshalb nicht vor, weil die Verfügung mit Einverständnis der Gesellschafter nicht pflichtwidrig ist.

Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht unbegrenzt. Vielmehr ist das Einverständnis der Gesellschafter nur dann beachtlich, wenn durch die Verfügung nicht gegen andere (gesellschaftsrechtliche) Pflichten verstoßen wird, die nicht zur Disposition der Gesellschafter stehen. In Betracht kommen hier insbesondere die Kapitalerhaltungsvorschriften der Kapitalgesellschaften oder insolvenzrechtliche Tatbestände, mithin Regelungen, die den Bestand der Gesellschaft auch zugunsten der Gläubiger schützen sollen.

Ob durch die Verfügung Stammkapital der Gesellschaft unzulässig an die Gesellschafterin zurückgeführt wurde oder ob damit eine Überschuldung der Gesellschaft vertieft wurde, wird nunmehr in der Tatsacheninstanz erneut zu klären sein.

Tipp:

Das Urteil zeigt eindeutig, dass der Geschäftsführer während der Krise seiner Gesellschaft besondere Sorgfalt walten lassen muss, insbesondere sicherstellen muss, dass keine pflichtwidrigen Zahlungen aus dem Stammkapital vorgenommen werden. Denn sonst haften nicht nur er und ggf. die Gesellschafter auf Rückzahlung, sondern er persönlich ist auch dem strafrechtlichen Vorwurfs der Untreue ausgesetzt. Sollte er wegen des Vorwurfs der Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt werden, könnte er für die Zeit von fünf Jahren nach dem Urteil nicht mehr als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden, wobei die Haftzeit nicht mit berücksichtigt werden würde.

Rechtsanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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