Managerhaftung und Ressort bzw. Geschäftsverteilung

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin | Steuerberaterin Elisa Roggendorff (roggendorff@lfr-law.de)


Das Amt des Geschäftsführers ist mit Rechten und Pflichten ausgestattet. Bei Verletzung der Pflichten kann es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers kommen. Geschäftsleiter haften  dabei auch der Gesellschaft für Schaden, der durch Pflichtverletzung eingetreten ist.

Zu den grundsätzlichen Pflichten der Geschäftsleiter zählen

  • Pflicht zur Unternehmensführung
  • Sorgfaltspflichten
  • Loyalitätspflichten
  • Legalitätspflichten
  • Spezielle Pflichten wie Insolvenzantragspflichten 

Das Verschulden wird vermutet über § 93 Abs 2. AktG. Dies gilt analog auch für die GmbH.

Bei mehreren Geschäftsleitern gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung. Dieser Grundsatz hindert jedoch nicht, durch Satzung oder Beschluss bestimmte Bereiche wie beispielsweise Buchführung und Steuern einzelnen Geschäftsleitern zuzuweisen. Soweit dies ordnungsgemäß geschieht, tragen die übrigen Geschäftsleiter im Weiteren nur noch die Führungsverantwortung.


Eine Sonderfall stellt die Haftung für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft dar.


Der Geschäftsführer hat umfangreiche Pflichten steuerlicher Art; ihre Verletzung ist häufig mit Strafe bedroht. Für viele Steuern, etwa auch die Lohnsteuer, Umsatz- und Gewerbesteuer, haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn sie nicht ordnungsgemäß angemeldet und (zumindest in derselben Quote wie andere Gläubiger bedient werden) abgeführt werden (z.B. gemäß § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung). Dabei steht der Finanzverwaltung ein Ermessen zu, grundsätzlich kann sie auch gegen den Geschäftsführer vorgehen, der im Rahmen von internen Absprachen nicht für den kaufmännischen Teil zuständig war. In der wirtschaftliche Krise jedoch hat jeder Geschäftsführer die Pflicht zu überwachen, ob die Gesellschaft ihren steuerlichen Pflichten noch nachkommt und nachkommen kann. Eine Ressortverteilung kann den Geschäftsführer in der wirtschaftlichen Krise nicht mehr vor einer Haftung schützen. Ferner fordert der BFH, dass die Ressortzuständigkeit schriftlich festgehalten wurde.


Zivilrechtlich verschärft die Krise zwar die Pflichten, insbesondere die Informations- und Überwachungsverantwortung, die Geschäftsverteilung wird jedoch weiterhin anerkannt.


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