Mangelhaftigkeit von Bauleistungen

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Im Rahmen von Bauverträgen oder bei der Beauftragung von Handwerkerleistungen kommt es häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Bauunternehmern und Auftraggebern. Hintergrund dieser Auseinandersetzung ist oft die Frage, ob der Auftraggeber nach Fertigstellung des Gewerkes die Vergütung zahlen muss, wenn das Gewerk mangelbehaftet ist.

Grundsätzlich ist der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers davon abhängig, dass der Auftraggeber das Gewerk abnimmt, vgl. 641 Abs. 1 S. 1 BGB. Zu dieser Abnahme ist der Auftraggeber jedoch nur verpflichtet sofern das Werk mangelfrei ist. Diese Verpflichtung trifft ihn auch, wenn der Mangel nur unwesentlich ist. An der Frage, wann dies der Fall ist, entzündet sich regelmäßig Streit.

So unter anderem in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt mit seinem Urteil vom 12.08.2019 (Az. 29 U 101/18) entschieden Sachverhalt. Der Bauunternehmer verlangte seine ausstehende Vergütung. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und damit die Zahlung. Hintergrund dessen war, dass der Bauunternehmer es im Rahmen eines umfassenden Bauvertrages unterlassen hatte, die vertraglich geschuldeten Wasser- und Entwässerungsleitungen zum Gäste-WC herzustellen. Letztlich entschied das Oberlandesgericht zugunsten des Auftraggebers und erachtete das Fehlen der Leitungen als wesentlichen Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtige. 

Sehen Sie sich auch mit der Vergütungsforderung eines Bauunternehmers oder Handwerkers konfrontiert, obwohl dieser seine Leistungen mangelhaft ausgeführt hat? Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen in solchen Fällen mit Rat und Tat zur Seite. Er kann hierbei auf eine umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Bauvertragsrechts zurückblicken. So war er mehr als 10 Jahre als Wirtschaftsjurist für einen großen Bauträger tätig. 

Foto(s): Foto von Life Of Pix von Pexels


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