Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei von appen jens legal vom 12.03.2020 für den HSV

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Aktuell wurde uns erneut eine Abmahnung der HSV-Fußball AG, ausgesprochen durch die Kanzlei von appen jens legal, vorgelegt. Gegenstand dieser Abmahnung ist erneut der Vorwurf, dass unsere Partei gegen Markenrechte des HSV verstoßen habe.

Die Kanzlei von appen jens legal weist wie immer darauf hin, dass ihre Mandantschaft Inhaberin unter anderem der Marke „Hamburger SV“ ist, welche unter der Nummer 3020150585661 beim DPMA eingetragen ist. Darüber hinaus sei sie Inhaberin der Bildmarke „Raute“ welche unter den DPMA-Nrn. 1014052 und 30613598 beim DPMA eingetragen sei.

Insoweit wird unserer gewerblichen Mandantschaft vorgeworfen, dass sie einen Aufnäher im Rahmen eines Online-Angebotes angeboten habe, welcher insofern die Markenrechte verletzt. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden auch umfangreiche Auskunftsansprüche über die Art, Dauer und den Umfang der in der Abmahnung bezeichneten Verletzungshandlung verlangt.

Daneben fordert die Kanzlei von appen jens legal einen Betrag in Höhe von 1.531,90 € von unserer Partei.

Was ist von dieser Abmahnung zu halten?

Jede markenrechtliche Abmahnung bedarf einer Einzelfallprüfung. Insoweit kann keinesfalls dazu geraten werden, dass vorschnell, insbesondere ohne fachanwaltliche Prüfung, die solchen Abmahnungen beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese kann und sollte im Falle des Vorliegens eines Verstoßes durchaus in modifizierter Form, d.h. in abgeänderter Form abgegeben werden. Im Regelfall können auch die geltend gemachten Beträge durchaus einer Reduzierung zugeführt werden.

Wir haben jedoch in der Vergangenheit sehr häufig die Erfahrung gemacht, dass Abmahnungen, die insbesondere von verschiedenen Kanzleien für diverse Bundesligavereine ausgesprochen werden, nicht berechtigt sind. So kann es z.B. daran mangeln, dass die abgemahnten Adressaten überhaupt nicht im geschäftlichen Verkehr handeln. Vielfach wird jedoch verkannt, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr eindeutiges Tatbestandsmerkmal für die Annahme einer Markenrechtsverletzung ist.

Daneben kann es auch durchaus vorkommen, dass die abmahnenden Kanzleien überhaupt nicht merken, dass hier ggf. Lizenzprodukte angeboten werden. Handelt es sich nämlich um Originalprodukte, die durch den Adressaten der Abmahnung angeboten werden, kann per se keine Markenrechtsverletzung vorliegen.

Es handelt sich in diesem Fall um die sogenannte markenrechtliche Erschöpfung nach § 24 MarkenG.

In § 24 I MarkenG heißt es wie folgt:

„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.“

Danach können markenrechtliche Unterlassungsansprüche natürlich nicht dann geltend gemacht werden, wenn das entsprechende Produkt in der Vergangenheit entweder durch den Markenrechtsinhaber selbst oder durch einen Lizenznehmer in den Verkehr gebracht worden ist. Handelt es sich sodann bei dem angebotenen Produkt konkret um ein solches Produkt, welches einer solchen Lizensierung unterlag, besteht der markenrechtliche Anspruch nicht mit der Folge, dass aus der Abmahnung nicht weiter gegen den Adressaten vorgegangen werden kann.

Jedoch ist eindringlich davor zu warnen, auf entsprechende Abmahnschreiben selber zu antworten. Das Risiko, welches von einer markenrechtlichen Abmahnung in wirtschaftlicher Hinsicht ausgehet, ist enorm. Zwar betont der Bundesgerichtshof stets, dass es keine Regelstreitwerte gibt. Im Regelfall nehmen die Gerichte jedoch immer einen Mindeststreitwert in Angelegenheiten der vorliegenden Art in Höhe von 50.000,00 € an. Begeht man hier Fehler oder verkennt die Rechtslage und es kommt zu einem gerichtlichen Verfahren, beträgt das Kostenrisiko für die 1. Instanz ohne zusätzlichen Schadensersatz bereits 7.705,87 €. Für die 2. Instanz fallen sodann weitere Kosten an, sodass das das Gesamtkostenrisiko bei 19.510,67 € läge.

Umso wichtiger ist es, auf Abmahnungen dieser Art richtig und vor allen Dingen fachgerecht zu reagieren.

Wir schauen als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz auf eine über 10-jährige Erfahrung in diesem Bereich zurück. Wir haben hunderte Gerichtsverfahren sowie zwischenzeitlich über 10.000 Abmahnungen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheber- und Medienrechts sowie den angrenzenden Bereichen vertreten.

Sobald Sie eine Abmahnung erhalten haben, lassen Sie uns diese gerne unverbindlich per E-Mail zukommen oder rufen Sie uns unmittelbar an. Bei uns ist die erste Einschätzung kostenlos. Gleiches gilt für den Fall der Vorlage einer einstweiligen Verfügung, eines Mahnbescheides oder einer Klage. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme.


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