Markenrecht Abmahnung Zündapp Vertriebsgesellschaft mbH wegen Angeboten von Kfz-Ersatzteilen und Zubehör

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Uns liegt ein aktuelles markenrechtliches Abmahnschreiben zur Bearbeitung vom 22.03.2023 vor. Gegenstand dieses Abmahnschreibens sind die Marken - und Kennzeichenrechte an der Bezeichnung „Zündapp“. Ausweislich des Abmahnschreibens besteht hier einerseits Schutz für den Schriftzug unter der Bezeichnung „Zündapp“, sowie für den sogenannten Zackenblitz als auch für das sogenannte Flügelwappen.


Im Rahmen des Abmahnschreibens wird ausdrücklich auf die Deutsche Marke DE 301 13 454, auf die weitere Deutsche Marke DE 302020109826 als auch auf die Unionsmarke 018788621 verwiesen.


Es wird im Rahmen des Abmahnschreibens darauf hingewiesen, dass die Zündapp Vertriebsgesellschaft mbH Lizenznehmerin der oben genannten Marken ist und von der entsprechenden Inhaberin zur Geltendmachung Ihrer Kennzeichen ermächtigt wurde.


Bei unserer Mandantschaft handelt es sich um einen Händler, der unter anderem Zubehörteile für Krafträder anbietet. Insoweit wird unter anderem gerügt, dass unsere Mandantschaft eine Sitzbank anbietet, bei der der Name „Zündapp“ aufgebracht ist. Es handelt sich hierbei nicht um ein Originalprodukt aus dem Hause der Rechteinhaberin. Ferner wird der Verkauf einer Klingel gerügt, auf dem sich das bekannte Flügelwappen der Marke „Zündapp“ befindet.


Es werden sodann im weiteren Verlauf Unterlassungsansprüche unter Fristsetzung geltend gemacht. Ferner wird Auskunft gefordert, als auch Vernichtung – und Rückrufansprüche geltend gemacht.


Schließlich wird auch die Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gefordert, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 65.000,00 €, mithin zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 2.147,83 €.


Schließlich wird zum Ende des Abmahnschreibens noch eine Berechtigungsanfrage gestellt, bei der sich die Anspruchstellerin auf weitere Produkte bezieht, die durch unsere Partei durch die Verwendung des Zündapp-Schriftzuges anbiete.


Wie ist mit diesem Abmahnschreiben umzugehen?


Zunächst ist zu prüfen, ob in der Tat eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Hier bedarf es stets eines Gespräches mit dem Abgemahnten, woher die entsprechenden Produkte stammen. Insofern ist es für den Fachanwalt stets von entscheidender Bedeutung, welchen Weg die Produkte gegangen sind. Häufig lässt sich an dieser Stelle eine potentielle Markenrechtsverletzung durchaus ausschließen. Sollte dies nicht der Fall sein, stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, mit solchen Abmahnschreiben umzugehen. Da die Streitwerte im Markenrecht bekanntlich sehr hoch sind, bietet es sich im Regelfall an, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierbei muss natürlich berücksichtigt werden, dass gerade im Kfz-Zubehör-Geschäft die strafbewehrten Unterlassungserklärungen so abgefasst werden müssen, dass es Ihnen auch noch in Zukunft möglich sein wird, unter Nennung des fremden Kennzeichens entsprechende Produkte anzubieten. Ein Spezialist im Markenrecht wird eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung natürlich für Sie hochprofessionell abfassen können.


Sollten auch Sie ein solches Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu können Sie uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden oder uns unmittelbar unter 02307/17062 auch gerne anrufen.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme und dürfen Ihnen mitteilen, dass wir bereits eine hohe vierstellige Anzahl von markenrechtlichen Abmahnungen in den letzten 13 Jahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich verteidigt, vertreten und beraten haben.


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