Markenrechtliche Abmahnung des Deutschen Rotes Kreuz e. V. wegen unberechtigter Nutzung Zeichen „Rotes Kreuz“

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Uns wurde aktuell ein markenrechtliches Abmahnschreiben im Auftrage des Deutschen Roten Kreuzes e. V. vom 06.11.2023 vorgelegt. Das uns vorliegende Abmahnschreiben richtet sich an einen unserer Mandanten, welcher über Amazon Onlinehandel betreibt.


Im Rahmen des Abmahnschreibens wird zunächst der Rechteinhaber vorgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung um die größte humanitäre Organisation der Welt handelt.


Bestandteil des Unternehmens ist unter anderem auch die DRK-Service GmbH, welche ebenfalls den sogenannten Rotkreuzshop betreibt.


Es wird darauf hingewiesen, dass dem Rechteinhaber umfangreiche Namens- und Kennzeichenrechte an dem bekannten Wahr- und Schutzzeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ wie auch dem Namen selbst „Deutsches Rotes Kreuz“ und das Akronym „DRK“ zustehen.


Weiterhin besteht auch zu Gunsten des Rechteinhabers eine deutsche Bildmarke unter anderem für Webstoff und Textilwaren, die in der vorliegenden Konstellation eine Rolle spielen.


Insoweit wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, dass diese über dem Amazon Marketplace Schlüsselanhänger bewirbt und zum Verkauf anbietet, die unter anderem das Rotkreuzzeichen verwenden.


Was wird von unserer Mandantschaft gefordert? 


Es wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Die Unterlassungsansprüche bestehen hierbei nach Auffassung des Rechteinhabers nach den Gesetzen des Markenrechtes. Ferner stützt sich der Rechteinhaber auch auf das Namensrecht sowie auch auf Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechtes sowie den allgemeinen Regeln des BGB.


Dem Abmahnschreiben ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die unter Fristsetzung abzugeben ist.


Ferner wird auch Kostenerstattung, und zwar auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 100.000,00 € sowie dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr, mithin ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.584,09 € gefordert.


Die Gegenseite weist ferner darauf hin, dass ihr grundsätzlich auch Auskunft, Schadensersatz und Vernichtungsansprüche zustehen. Auf diese Ansprüche wäre die Gegenseite jedoch bereit zu verzichten, soweit insbesondere die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird und die Rechtsanwaltskosten gezahlt würden.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen? 


Zunächst ist festzustellen, dass es sich um eine umfangreiche markenrechtliche Abmahnung handelt, die alleine aufgrund des in Ansatz gebrachten Gegenstandswertes ein enormes wirtschaftliches Risiko in sich trägt. Sodann ist wie immer zunächst zu fragen, ob der vorgeworfene Verstoß in der Sache zutrifft. Ist dies der Fall, sollte hier unbedingt über die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nachgedacht werden. Im Regelfall eigenen sich die vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht, da diese in nicht seltenen Fällen als zu weit gefasst anzusehen sind. Vielfach wird durch Abgemahnte angenommen, dass mit der Abgabe der möglicherweise auch modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung die Angelegenheit sodann ihre Erledigung findet.


Jedoch ist unbedingt darauf zu achten, dass auch im Fall der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht nur die streitgegenständlichen Angebote entfernt werden, sondern auch diejenigen, die möglicherweise noch über dem Google-Cache oder anderen Quellen angezeigt werden. Insofern ist die Rechtsprechung an dieser Stelle sehr streng. Diese verlangt von einem Unterlassungsschuldner, dass dieser alles ihm zumutbare und mögliche unternimmt um potentielle Zuwiderhandlungen gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterbinden. In diesem Fall kann sich der Unterlassungsschuldner nicht darauf berufen, dass die sodann im Nachgang beanstandete Handlung bereits vor Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung in Gang gesetzt wurde. Auch in diesem Fall würden Vertragsstrafen drohen.


Wir beraten Sie natürlich zu dieser Thematik im Fall einer Beauftragung umfassend und übernehmen hierbei mit der Gegenseite die komplette Korrespondenz. Uns ist es wichtig, dass wir Ihnen neben der Abwicklung der Abmahnung auch die notwendige Rechtssicherheit vermitteln und Sie in diese Richtung beraten. Sie erhalten von uns hierzu alle notwendigen Informationen und Mitteilungen von Maßnahmen, die hierfür notwendig sind.


Soweit auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Hierzu kontaktieren Sie uns unter unserer Telefonnummer 02307/1706-2 oder schicken uns das Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Unsere Ersteinschätzung ist hiermit unverbindlich und kostenlos.


Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und sind uns ganz sicher, dass wir auch in Ihrem Fall weiterhelfen können.



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