Markenrechtliche Abmahnung von The North Face Apparel Corp. wegen Kennzeichennutzung

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Wir bearbeiten aktuell eine Abmahnung der The North Face Apparel Corp. gegen einen unserer Mandanten. Bei der benannten Firma handelt es sich um den Inhaber der bekannten Marken „THE NORTH FACE“ sowie auch der Bildmarke „HalfDome“. Die Marke genießt unter anderem Schutz für Bekleidung.


Gegenstand der uns vorliegenden Abmahnung ist die markenrechtliche Rüge betreffend Hundebekleidung.


Unserer Mandantschaft wird im Rahmen des markenrechtlichen Abmahnschreibens vorgeworfen, ein Bekleidungsstück für Hunde angeboten zu haben, welches ein verwechselungsähnliches Markenzeichen zu Lasten der Firma The North Face Apparel Corp. enthalte.


Was wird in dem Abmahnschreiben gefordert?


Es wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche neben dem reinen Unterlassungsbegehren Auskunftsansprüche sowie Schadenersatzansprüche dem Grund nach enthält. Die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung sieht hierbei einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von 10.000,00 € vor.


Anwaltskosten werden auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 250.000,00 € unter dem Ansatz einer 1,3er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale gefordert.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst stellt sich wie bei jeder Abmahnung natürlich die Frage nach ihrer Berechtigung. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz wird hier zunächst im Regelfall das Bestehen der Marke des Rechteinhabers überprüft. Sodann erfolgt ein Abgleich mit dem gerügten Zeichen. Hierbei ist es von entscheidender Bedeutung zu wissen, dass nicht lediglich identische Markenzeichen nur eine Markenrechtsverletzung auslösen, sondern auch verwechselungsfähige. Die Frage der Verwechselungsfähigkeit unterliegt hierbei ebenfalls verschiedener Prüfungspunkte. Ein erfahrener und spezialisierter Rechtsanwalt im Markenrecht beherrscht diese Prüfung und wird Ihnen relativ schnell sagen können, ob eine Markenrechtsverletzung eindeutig, weniger eindeutig oder ausgeschlossen erscheint.


Im Regelfall bietet es sich in diesen Fällen auch an, über die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung nachzudenken. Wenn bspw. wie hier eine derartig hohe feste Vertragsstrafe vorgesehen ist, geht nach unserer festen Überzeugung hieran kein Weg vorbei. Als Fachanwaltskanzlei können wir Ihnen natürlich eine auf Sie maßgeschneiderte modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abfassen und übernehmen gleich die komplette Kommunikation mit der Gegenseite.


Welche Dinge muss ich beim Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung besonders beachten?


Hierbei gelten die nachfolgenden Regeln als absoluter Standard:


  1. Fristen beachten;
  2. keine Kontaktaufnahme zum Gegner;
  3. keine ungeprüfte Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung; 
  4. Ruhe bewahren. 


Bevor durch Sie etwaige Tätigkeiten, sei es eine potentiell nicht wünschenswerte Kontaktaufnahme mit der Gegenseite, oder die unmittelbare Abstellung der gerügten Verletzungen erfolgt, sollten Sie sich an eine Fachanwaltskanzlei in diesem Bereich wenden.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Wir haben bereits eine hohe vierstellige Anzahl von markenrechtlichen Abmahnungen bearbeitet. Wir bieten hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung an. Hierzu senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei.heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar gerne an.


Wir sind uns sicher, dass wir Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen können. Neben der reinen Bearbeitung der Abmahnung gelten insbesondere auch im Fall der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, und zwar unabhängig davon, ob diese modifiziert oder mit fester Vertragsstrafe abgegeben wird, zahlreiche Dinge, auf die zu achten sind, um potentielle Vertragsstrafen und weitere Abmahnungen zu vermeiden.


Wir stehen Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.




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